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KI-Modell: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)

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WICHTIG: Der allgemeine Begriff „KI-Modell" (AI model) ist im AI Act (VO (EU) 2024/1689) gesetzlich NICHT eigenständig definiert (bestätigt durch NotebookLM-Validierung 2026-07-08). Definiert ist ausschließlich das „General-Purpose-KI-Modell" (GPAI-Modell) in Art. 3 Nr. 63 AI Act. Die Abgrenzung zum KI-System (Art. 3 Nr. 1) ist zentral: Ein KI-System umfasst das Modell plus die Infrastruktur, Logik, Daten und Schnittstellen, die das Modell im Einsatzkontext nutzen — das Modell allein ist die „Rechenkomponente", das System die Einbindung in eine Anwendung. Konsequenz: Die meisten AI-Act-Pflichten (Art. 8–15) treffen das System (den Anbieter des Systems), während reine GPAI-Modelle einem separaten, schlankeren Pflichtenregime unterliegen (Art. 53–55). Wer ein Modell nur als Baustein in ein eigenes System einbaut, kann zum Anbieter des Systems werden.

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
begriff

Definitionslage: „KI-Modell" nicht definiert, nur GPAI-Modell (Art. 3 Nr. 63)

Der AI Act definiert den allgemeinen Begriff „KI-Modell" (AI model) gesetzlich NICHT eigenständig (NotebookLM 2026-07-08). Wohl aber definiert Art. 3 Nr. 63 das „General-Purpose-KI-Modell" (GPAI-Modell) als KI-Modell, das eine Vielzahl von Aufgaben erfüllen kann und in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme integriert werden kann. Umgangssprachlich versteht man unter „KI-Modell" die trainierte, gewichtete Komponente — den „Motor" — ohne die umgebende Anwendungslogik. Modelle reichen von spezialisierten (ein Zweck) über multipurpose bis zu General-Purpose-Modellen (GPAI, Art. 3 Nr. 63).

abgrenzung system

Modell vs. System (Art. 3 Nr. 1)

Das KI-System (Art. 3 Nr. 1) umfasst das Modell plus die es einbettende Infrastruktur: Dateneingaben und -verarbeitung, Vor-/Nachverarbeitung, Benutzeroberflächen, Systemsteuerung, Hardware. Wer ein vortrainiertes Modell nimmt und es in eine eigene Anwendung einbettet (z. B. Chat-Frontend, Branchen-Workflow), schafft in der Regel ein neues KI-System und wird zu dessen Anbieter — mit den entsprechenden Pflichten. Das reine Veröffentlichen/Verkaufen eines Modells (z. B. über ein Model-Hub) unterliegt hingegen den GPAI-Pflichten (Art. 53–55), sofern es sich um ein GPAI-Modell handelt.

praxis

Praxis: Downstream-Verantwortung

Art. 25 (Downstream-Anbieter) regelt den Übergang: Wer ein GPAI-Modell nimmt und daraus ein hochrisiko-KI-System macht, übernimmt die Anbieter-Pflichten für dieses System. Der ursprüngliche GPAI-Anbieter hat dann seinerseits eine Pflicht zur Zusammenarbeit und Offenlegung (Art. 53, „technische Dokumentation zur downstream-Verwendung"). Praktisch relevant für alle, die Foundation Models (LLMs, Bildgeneratoren) in Produkte einbauen: Die Modellwahl entscheidet mit über die eigene Pflichtenstellung und die Dokumentationsanforderungen. Open-Source-Modelle unterliegen erleichterten GPAI-Pflichten (Art. 53 Abs. 2), sofern nicht systemisches Risiko vorliegt.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen KI-Modell und KI-System?

Der Begriff „KI-Modell" ist im AI Act nicht eigenständig definiert; definiert ist nur das GPAI-Modell (Art. 3 Nr. 63). Das System umfasst das Modell plus Anwendungsumgebung (Art. 3 Nr. 1). Die meisten AI-Act-Pflichten treffen das System.

Werde ich Anbieter, wenn ich ein fremdes Modell einbaue?

In der Regel ja, wenn Sie daraus ein eigenes KI-System machen (Art. 25 Downstream-Anbieter) — dann treffen Sie die Anbieter-Pflichten des resultierenden Systems.

Was gilt beim reinen Modellvertrieb?

Die GPAI-Pflichten (Art. 53–55), sofern es sich um ein GPAI-Modell handelt. Open-Source-Modelle haben Erleichterungen (Art. 53 Abs. 2).

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