KI-Modell: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)
WICHTIG: Der allgemeine Begriff „KI-Modell" (AI model) ist im AI Act (VO (EU) 2024/1689) gesetzlich NICHT eigenständig definiert (bestätigt durch NotebookLM-Validierung 2026-07-08). Definiert ist ausschließlich das „General-Purpose-KI-Modell" (GPAI-Modell) in Art. 3 Nr. 63 AI Act. Die Abgrenzung zum KI-System (Art. 3 Nr. 1) ist zentral: Ein KI-System umfasst das Modell plus die Infrastruktur, Logik, Daten und Schnittstellen, die das Modell im Einsatzkontext nutzen — das Modell allein ist die „Rechenkomponente", das System die Einbindung in eine Anwendung. Konsequenz: Die meisten AI-Act-Pflichten (Art. 8–15) treffen das System (den Anbieter des Systems), während reine GPAI-Modelle einem separaten, schlankeren Pflichtenregime unterliegen (Art. 53–55). Wer ein Modell nur als Baustein in ein eigenes System einbaut, kann zum Anbieter des Systems werden.
Steve Baka
Definitionslage: „KI-Modell" nicht definiert, nur GPAI-Modell (Art. 3 Nr. 63)
Der AI Act definiert den allgemeinen Begriff „KI-Modell" (AI model) gesetzlich NICHT eigenständig (NotebookLM 2026-07-08). Wohl aber definiert Art. 3 Nr. 63 das „General-Purpose-KI-Modell" (GPAI-Modell) als KI-Modell, das eine Vielzahl von Aufgaben erfüllen kann und in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme integriert werden kann. Umgangssprachlich versteht man unter „KI-Modell" die trainierte, gewichtete Komponente — den „Motor" — ohne die umgebende Anwendungslogik. Modelle reichen von spezialisierten (ein Zweck) über multipurpose bis zu General-Purpose-Modellen (GPAI, Art. 3 Nr. 63).
Modell vs. System (Art. 3 Nr. 1)
Das KI-System (Art. 3 Nr. 1) umfasst das Modell plus die es einbettende Infrastruktur: Dateneingaben und -verarbeitung, Vor-/Nachverarbeitung, Benutzeroberflächen, Systemsteuerung, Hardware. Wer ein vortrainiertes Modell nimmt und es in eine eigene Anwendung einbettet (z. B. Chat-Frontend, Branchen-Workflow), schafft in der Regel ein neues KI-System und wird zu dessen Anbieter — mit den entsprechenden Pflichten. Das reine Veröffentlichen/Verkaufen eines Modells (z. B. über ein Model-Hub) unterliegt hingegen den GPAI-Pflichten (Art. 53–55), sofern es sich um ein GPAI-Modell handelt.
Praxis: Downstream-Verantwortung
Art. 25 (Downstream-Anbieter) regelt den Übergang: Wer ein GPAI-Modell nimmt und daraus ein hochrisiko-KI-System macht, übernimmt die Anbieter-Pflichten für dieses System. Der ursprüngliche GPAI-Anbieter hat dann seinerseits eine Pflicht zur Zusammenarbeit und Offenlegung (Art. 53, „technische Dokumentation zur downstream-Verwendung"). Praktisch relevant für alle, die Foundation Models (LLMs, Bildgeneratoren) in Produkte einbauen: Die Modellwahl entscheidet mit über die eigene Pflichtenstellung und die Dokumentationsanforderungen. Open-Source-Modelle unterliegen erleichterten GPAI-Pflichten (Art. 53 Abs. 2), sofern nicht systemisches Risiko vorliegt.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act.
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung und GPAI-Aufsicht.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext der DSGVO.
AI Act — konsolidierter Lesetext (ai-act-law.eu)Future of Life Institute / Konsortium. Artikelgenaue, inoffiziell-konsolidierte Darstellung des AI Act.
European Data Protection Supervisor (EDPS)EDPS. EU-Datenschutzaufsicht; Stellungnahmen zum AI Act.
European Data Protection Board (EDPB)EDPB. EU-Datenschutzgremium mit KI-Leitlinien.
EU AI PactEuropäische Kommission. Freiwillige Frühumsetzung des AI Act.
Datenschutzkonferenz (DSK)DSK. Zusammenschluss der deutschen Datenschutz-Aufsichten.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz (BfDI)BfDI. Bundesdatenschutzbeauftragter Deutschland.
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)EDÖB / FDPIC. Schweizer Datenschutzbehörde.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen KI-Modell und KI-System?
Der Begriff „KI-Modell" ist im AI Act nicht eigenständig definiert; definiert ist nur das GPAI-Modell (Art. 3 Nr. 63). Das System umfasst das Modell plus Anwendungsumgebung (Art. 3 Nr. 1). Die meisten AI-Act-Pflichten treffen das System.
Werde ich Anbieter, wenn ich ein fremdes Modell einbaue?
In der Regel ja, wenn Sie daraus ein eigenes KI-System machen (Art. 25 Downstream-Anbieter) — dann treffen Sie die Anbieter-Pflichten des resultierenden Systems.
Was gilt beim reinen Modellvertrieb?
Die GPAI-Pflichten (Art. 53–55), sofern es sich um ein GPAI-Modell handelt. Open-Source-Modelle haben Erleichterungen (Art. 53 Abs. 2).
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