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Dateninhaber: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)

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„Dateninhaber" nach dem EU Data Act (Art. 2 Nr. 11) ist eine natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, verpflichtet ist oder nach geltendem Recht das Recht hat, Daten zu nutzen oder weiterzugeben — einschließlich Daten aus verbundenen Produkten und aus anderen Quellen (z. B. B2B-Datenpools). Pflichten: (1) Datennutzern Zugang zu Daten verbundener Produkte geben (Art. 4); (2) Datenweitergabe an Dritte ermöglichen (Art. 5); (3) unter FRAND-Bedingungen an konkurrenzielle Unternehmen weitergeben, die Daten für Kerntätigkeit brauchen (Art. 9–11). Ausnahmen: Trade Secrets, IP, öffentliche Sicherheit, DSGVO. Überlagert: DSGVO (Dateninhaber als Verantwortlicher), Wettbewerbs-/Kartellrecht. Der Begriff ist weit — erfasst Hersteller, Plattform-Betreiber, Datensammler. Aufsichtlich: nationale Datenzugangsbehörden (DE: BMWK-zugeordnet).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
definition

Definition und Umfang (Data Act)

Art. 2 Nr. 11 Data Act: „Dateninhaber" ist eine natürliche oder juristische Person, die berechtigt, verpflichtet oder nach geltendem Recht das Recht hat, Daten zu nutzen oder weiterzugeben — einschließlich Daten, die aus verbundenen Produkten oder anderen Quellen stammen. Der Begriff ist weit: erfasst (1) Hersteller verbundener Produkte, die die Datenschnittstelle kontrollieren; (2) Plattform-Betreiber, die Daten von Nutzern sammeln; (3) Unternehmen mit B2B-Datenpools; (4) Datenintermediäre (nach DGA). Pflichten: Zugang für Datennutzer (Art. 4), Weitergabe an Dritte (Art. 5), FRAND-Weitergabe an konkurrenzielle Unternehmen (Art. 9–11). Der Dateninhaber ist Adressat sowohl der vertikalen (gegenüber Datennutzern) als auch horizontalen (gegenüber FRAND-Empfängern) Weitergabe-Pflichten.

pflichten

Pflichten und FRAND-Bedingungen

Dateninhaber-Pflichten: (1) Vertikale Weitergabe (Art. 4–5) — Zugang zu Daten verbundener Produkte für Datennutzer, in Echtzeit, kostenlos; Weitergabe an Dritte ermöglichen. (2) Horizontale Weitergabe (Art. 9–11) — unter FRAND-Bedingungen an Unternehmen weitergeben, die Daten für Kerntätigkeit brauchen. FRAND: faire, vernünftige, nicht-diskriminierende Bedingungen, transparente Verträge, kostendeckende Preisgestaltung plus angemessene Marge (für Kleinst-/KMU/Forschung vergünstigt). Pflichtenverletzung: Sanktionen nach nationalem Recht (DE: Bußgelder, Auflagen). Ausnahmen: Trade Secrets (Art. 4 Abs. 3), IP-/Urheberrechte, öffentliche Sicherheit, unverhältnismäßiger Aufwand. Überlagert: DSGVO (Dateninhaber als Verantwortlicher bei personenbezogenen Daten), Wettbewerbs-/Kartellrecht (Art. 102 AEUV Missbrauch marktbeherrschender Stellung), DGA (Datenintermediäre).

praxis

Praxis: Marktmacht und Aufsicht

Praktisch relevant: Dateninhaber mit Marktmacht (z. B. große Plattform-Betreiber, OEMs) sind besonders adressiert. Beispiele: (1) Auto-OEM — muss Fahrdaten an Besitzer/freie Werkstatt/Versicherung weitergeben; FRAND-Weitergabe an konkurrenzielle Datendienstleister. (2) Smart-Home-Plattform — muss Nutzerdaten zugänglich machen und alternative Plattformen unterstützen; FRAND-Weitergabe an Kompatibilitäts-Anbieter. (3) Industrie-4.0-Maschinenhersteller — muss Maschinendaten an Betreiber/dritte Dienstleister weitergeben. Aufsichtlich: nationale Datenzugangsbehörden (DE: BMWK-zugeordnet), die Durchsetzungsmaßnahmen erlassen können. Für Dateninhaber bedeutet das: Architektur für Datenzugang/-weitergabe (APIs, Standards), FRAND-Bedingungen-Dokumentation, Trade-Secret-Konzept, DSGVO-Einwilligungsmanagement. Die Praxis entwickelt sich — erste Rechtsstreitigkeiten und Aufsichtsverfahren prägen die Auslegung. Eine konservative, datenschutzfreundliche FRAND-Praxis schützt.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Wer ist Dateninhaber nach dem Data Act?

Art. 2 Nr. 11: Person/Unternehmen, die Daten nutzen/weitergeben darf — aus verbundenen Produkten oder anderen Quellen. Weit: Hersteller, Plattform-Betreiber, Datensammler.

Welche Pflichten hat der Dateninhaber?

Vertikale Weitergabe (Art. 4–5) an Datennutzer, horizontale Weitergabe (Art. 9–11) unter FRAND an konkurrenzielle Unternehmen. Ausnahmen: Trade Secrets, IP, öffentliche Sicherheit, DSGVO.

Wer kontrolliert die Dateninhaber?

Nationale Datenzugangsbehörden (DE: BMWK-zugeordnet). Sanktionen nach nationalem Recht (Bußgelder, Auflagen). Plus DSGVO, Wettbewerbs-/Kartellrecht (Art. 102 AEUV).

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