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Erwägungsgrund 76 Erwägungsgrund 76 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 76 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 76. Die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union sollte befugt sein, die Daten, die sie aufgrund des Verlangens erlangt hat, an andere Stellen oder Personen weiterzugeben, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher oder analytischer Tätigkeiten erforderlich ist, die sie nicht selbst durchführen kann, sofern diese Tätigkeiten mit dem Zweck des Datenverlangens vereinbar sind. Sie sollte den Dateninhaber rechtzeitig über ein… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_76/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union sollte befugt sein, die Daten, die sie aufgrund des Verlangens erlangt hat, an andere Stellen oder Personen weiterzugeben, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher oder analytischer Tätigkeiten erforderlich ist, die sie nicht selbst durchführen kann, sofern diese Tätigkeiten mit dem Zweck des Datenverlangens vereinbar sind. Sie sollte den Dateninhaber rechtzeitig über eine solche Weitergabe unterrichten. Die Daten können unter den gleichen Umständen auch zur Entwicklung, Erstellung und Verteilung amtlicher Statistiken an die nationalen statistischen Ämter und Eurostat weitergegeben werden. Die betreffenden Forschungstätigkeiten sollten jedoch mit dem Zweck des Datenverlangens vereinbar sein, und der Dateninhaber sollte über die Weitergabe der von ihm bereitgestellten Daten informiert werden. Einzelpersonen, die Forschung betreiben, oder Forschungsorganisationen, an die diese Daten weitergegeben werden können, sollten entweder gemeinnützig sein oder in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse handeln. Organisationen sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Forschungsorganisationen gelten, wenn sie in erheblichem Maße dem Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Art. 21 Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_76/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/76/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 76?

Erwägungsgrund 76 (EU Data Act) regelt: Die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union sollte befugt sein, die Daten, die sie aufgrund des Verlangens erlangt hat, an andere Stellen oder Personen weiterzugeben, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher oder analytischer Tätigkeiten erforderlich ist, die sie nicht selbst durchführen kann, sofern diese Tätigkeiten mit dem Zweck des Datenverlangens vereinbar sind. Sie sollte den Dateninhaber rechtzeitig über ein…

Ist Erwägungsgrund 76 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_76/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/76/).

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