Erwägungsgrund 20 Erwägungsgrund 20 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 20 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 20. In der Praxis sind nicht alle Daten, die durch vernetzte Produkte oder verbundene Dienste generiert werden, für ihre Nutzer leicht zugänglich, und es gibt häufig nur begrenzte Möglichkeiten in Bezug auf die Übertragbarkeit von Daten, die durch mit dem Internet vernetzte Produkte generiert werden. Die Nutzer sind daher nicht in der Lage, die Daten zu erlangen, die erforderlich sind, um Reparatur- und andere Dienste in Anspruch zu nehmen, und Unternehmen sind nicht in der Lage… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_20/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
In der Praxis sind nicht alle Daten, die durch vernetzte Produkte oder verbundene Dienste generiert werden, für ihre Nutzer leicht zugänglich, und es gibt häufig nur begrenzte Möglichkeiten in Bezug auf die Übertragbarkeit von Daten, die durch mit dem Internet vernetzte Produkte generiert werden. Die Nutzer sind daher nicht in der Lage, die Daten zu erlangen, die erforderlich sind, um Reparatur- und andere Dienste in Anspruch zu nehmen, und Unternehmen sind nicht in der Lage, innovative, bequeme und effizientere Dienste anzubieten. In vielen Sektoren können die Hersteller, da sie die Kontrolle über die technische Konzeption der vernetzten Produkte oder verbundener Dienste haben, bestimmen, welche Daten generiert werden und wie darauf zugegriffen werden kann, obwohl sie keinen Rechtsanspruch auf diese Daten haben. Daher muss sichergestellt werden, dass vernetzte Produkte so konzipiert und hergestellt sowie damit verbundene Dienste so konzipiert und erbracht werden, dass die Produktdaten und die verbundenen Dienstdaten, einschließlich der entsprechenden Metadaten, die zur Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlich sind, und zwar auch, um die Daten abrufen, nutzen oder weitergeben zu können, für einen Nutzer stets leicht und sicher zugänglich sind, und dies kostenlos, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Produktdaten und verbundene Dienstdaten, die ein Dateninhaber rechtmäßig von dem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst erhält oder erhalten kann, etwa aufgrund der Konzeption des vernetzten Produkts, des Vertrags des Dateninhabers mit dem Nutzer über die Erbringung verbundener Dienste und seiner technischen Mittel für den Datenzugang ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand, werden als „ohne Weiteres verfügbare Daten“ bezeichnet. Von ohne Weiteres verfügbaren Daten ausgenommen sind Daten, die bei der Produktnutzung generiert werden, sofern das vernetzte Produkt nicht dafür ausgelegt ist, dass solche Daten außerhalb der Komponente, in der sie generiert werden, oder des vernetzten Produkts als Ganzem gespeichert oder übermittelt werden. Diese Verordnung sollte daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung zur Speicherung von Daten auf der zentralen Rechnereinheit eines vernetzten Produkts besteht. Das Fehlen einer solchen Verpflichtung sollte den Hersteller oder Dateninhaber nicht daran hindern, solche Anpassungen auf freiwilliger Basis mit dem Nutzer zu vereinbaren. Die Konzeptionspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung lassen auch den Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt und sollten nicht so verstanden werden, dass vernetzte Produkte und verbundene Dienste derart konzipiert werden müssen, dass damit auch andere als die für die Zwecke ihrer Verarbeitung erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden. Es könnte Unionsrecht oder nationales Recht eingeführt werden, um weitere Besonderheiten festzulegen, wie etwa die Produktdaten, die über vernetzte Produkte oder verbundene Dienste zugänglich sein sollten, da diese Daten für den effizienten Betrieb, die Reparatur oder die Wartung dieser vernetzten Produkte oder verbundenen Dienste von wesentlicher Bedeutung sein können. Führen spätere Aktualisierungen oder Änderungen eines vernetzten Produkts oder eines verbundenen Dienstes durch den Hersteller oder eine andere Partei zu zusätzlichen zugänglichen Daten oder zu einer Einschränkung ursprünglich zugänglicher Daten, so sollten diese Änderungen dem Nutzer im Rahmen der Aktualisierung oder Änderung mitgeteilt werden.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_20/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/20/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 20?
Erwägungsgrund 20 (EU Data Act) regelt: In der Praxis sind nicht alle Daten, die durch vernetzte Produkte oder verbundene Dienste generiert werden, für ihre Nutzer leicht zugänglich, und es gibt häufig nur begrenzte Möglichkeiten in Bezug auf die Übertragbarkeit von Daten, die durch mit dem Internet vernetzte Produkte generiert werden. Die Nutzer sind daher nicht in der Lage, die Daten zu erlangen, die erforderlich sind, um Reparatur- und andere Dienste in Anspruch zu nehmen, und Unternehmen sind nicht in der Lage…
Ist Erwägungsgrund 20 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_20/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/20/).
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