Art. 16 Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko (EU AI Act)
Art. 16 (EU AI Act, Artikel) — Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko. Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko müssen: (a) sicherstellen, dass ihre AI-Systeme für Hochrisikoprodukte den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen entsprechen; (b) ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift auf dem AI-System für gefährliche Stoffe oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angeben; (c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das den Anforde… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_16/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko müssen:
(a) sicherstellen, dass ihre AI-Systeme für Hochrisikoprodukte den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen entsprechen;
(b) ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift auf dem AI-System für gefährliche Stoffe oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angeben;
(c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das den Anforderungen von Artikel 17 entspricht;
(d) die in Artikel 18 genannten Unterlagen aufzubewahren;
(e) die von ihren KI-Systemen für hohe Risiken gemäß Artikel 19 automatisch erstellten Protokolle aufzubewahren, sofern sie diese kontrollieren;
(f) sie stellen sicher, dass das AI-System mit hohem Risiko vor seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme dem einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird;
(g) stellt eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 aus;
(h) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 48 auf dem Hochrisiko-VI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen anzubringen, um die Konformität mit dieser Verordnung anzuzeigen;
(i) den Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 Absatz 1 nachkommen;
(j) die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die in Artikel 20 geforderten Informationen zu übermitteln;
(k) auf begründeten Antrag einer zuständigen nationalen Behörde den Nachweis der Konformität des AI-Systems für hohe Risiken mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 erbringen;
(l) sicherzustellen, dass das AI-System für Hochrisikoprodukte die Anforderungen an die Zugänglichkeit gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt. Verwandt: Erwägungsgrund 80
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_16/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/16/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 16?
Art. 16 (EU AI Act) regelt: Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko müssen: (a) sicherstellen, dass ihre AI-Systeme für Hochrisikoprodukte den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen entsprechen; (b) ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift auf dem AI-System für gefährliche Stoffe oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angeben; (c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das den Anforde…
Ist Art. 16 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_16/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/16/).
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