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Erwägungsgrund 72 Erwägungsgrund 72 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 72 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 72. Im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Notstandsmaßnahmen sollten öffentliche Stellen nach Möglichkeit nicht-personenbezogene Daten verwenden. Im Falle von Verlangen, die auf einer außergewöhnlichen Notwendigkeit beruhen, die nicht im Zusammenhang mit einem öffentlichen Notstand steht, können keine personenbezogenen Daten verlangt werden. Wenn personenbezogene Daten Gegenstand des Verlangens sind, sollte der Dateninhaber die Daten ste… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_72/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Notstandsmaßnahmen sollten öffentliche Stellen nach Möglichkeit nicht-personenbezogene Daten verwenden. Im Falle von Verlangen, die auf einer außergewöhnlichen Notwendigkeit beruhen, die nicht im Zusammenhang mit einem öffentlichen Notstand steht, können keine personenbezogenen Daten verlangt werden. Wenn personenbezogene Daten Gegenstand des Verlangens sind, sollte der Dateninhaber die Daten stets anonymisieren. Ist es unbedingt erforderlich, mit den Daten für eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union auch personenbezogene Daten bereitzustellen oder erweist sich eine Anonymisierung als unmöglich, so sollte die Stelle, die die Daten verlangt, die strikte Notwendigkeit und die besonderen und begrenzten Zwecke der Verarbeitung nachweisen. Die geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sollten eingehalten werden. Die Bereitstellung der Daten und ihre anschließende Nutzung sollten mit Schutzvorkehrungen für die Rechte und Interessen der von diesen Daten betroffenen Personen einhergehen.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_72/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/72/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 72?

Erwägungsgrund 72 (EU Data Act) regelt: Im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Notstandsmaßnahmen sollten öffentliche Stellen nach Möglichkeit nicht-personenbezogene Daten verwenden. Im Falle von Verlangen, die auf einer außergewöhnlichen Notwendigkeit beruhen, die nicht im Zusammenhang mit einem öffentlichen Notstand steht, können keine personenbezogenen Daten verlangt werden. Wenn personenbezogene Daten Gegenstand des Verlangens sind, sollte der Dateninhaber die Daten ste…

Ist Erwägungsgrund 72 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_72/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/72/).

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