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Erwägungsgrund 64 Erwägungsgrund 64 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 64 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 64. Bei öffentlichen Notständen wie Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notlagen aufgrund von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel und die Umweltzerstörung noch verschärft werden, sowie von Menschen verursachter schwerer Katastrophen, wie großen Cybersicherheitsvorfällen, wird das öffentliche Interesse an der Verwendung der Daten schwerer wiegen als das Interesse der Dateninhaber, frei über die von ihnen gehaltenen Daten zu verfügen.… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_64/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Bei öffentlichen Notständen wie Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notlagen aufgrund von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel und die Umweltzerstörung noch verschärft werden, sowie von Menschen verursachter schwerer Katastrophen, wie großen Cybersicherheitsvorfällen, wird das öffentliche Interesse an der Verwendung der Daten schwerer wiegen als das Interesse der Dateninhaber, frei über die von ihnen gehaltenen Daten zu verfügen. In einem solchen Fall sollten die Dateninhaber verpflichtet werden, die Daten öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union auf deren Verlangen bereitzustellen. Das Vorliegen eines öffentlichen Notstands sollte in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder nationalen Recht und auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Verfahren, einschließlich der Verfahren der einschlägigen internationalen Organisationen festgestellt oder erklärt werden. In solchen Fällen sollte die öffentliche Stelle nachweisen, dass die Daten, die Gegenstand des Verlangens sind, nicht auf andere Weise rechtzeitig und wirksam und unter gleichwertigen Bedingungen erlangt werden konnten, beispielsweise durch die freiwillige Bereitstellung von Daten durch ein anderes Unternehmen oder Abfragen einer öffentlichen Datenbank.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_64/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/64/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 64?

Erwägungsgrund 64 (EU Data Act) regelt: Bei öffentlichen Notständen wie Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notlagen aufgrund von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel und die Umweltzerstörung noch verschärft werden, sowie von Menschen verursachter schwerer Katastrophen, wie großen Cybersicherheitsvorfällen, wird das öffentliche Interesse an der Verwendung der Daten schwerer wiegen als das Interesse der Dateninhaber, frei über die von ihnen gehaltenen Daten zu verfügen.…

Ist Erwägungsgrund 64 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_64/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/64/).

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