Erwägungsgrund 51 Erwägungsgrund 51 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 51 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 51. Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz, um sicherzustellen, dass die von einem Dateninhaber verlangte Gegenleistung angemessen ist oder, falls es sich bei dem Datenempfänger um ein KMU oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung handelt, dass die Gegenleistung nicht die Kosten übersteigt, die direkt mit der Bereitstellung der Daten für den Datenempfänger verbunden und jeweils dem einzelnen Verlangen zuzurechnen sind. Damit Datenempfänger beurteilen und überprüfen können,… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_51/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz, um sicherzustellen, dass die von einem Dateninhaber verlangte Gegenleistung angemessen ist oder, falls es sich bei dem Datenempfänger um ein KMU oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung handelt, dass die Gegenleistung nicht die Kosten übersteigt, die direkt mit der Bereitstellung der Daten für den Datenempfänger verbunden und jeweils dem einzelnen Verlangen zuzurechnen sind. Damit Datenempfänger beurteilen und überprüfen können, ob die Gegenleistung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sollte der Dateninhaber dem Datenempfänger ausreichend detaillierte Informationen für die Berechnung der Gegenleistung bereitstellen.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
Passende Artikel
Art. 9 Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
← Erwägungsgrund 50
Erwägungsgrund 52 →
Alle Erwägungsgründe
Fehler melden
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_51/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/51/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 51?
Erwägungsgrund 51 (EU Data Act) regelt: Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz, um sicherzustellen, dass die von einem Dateninhaber verlangte Gegenleistung angemessen ist oder, falls es sich bei dem Datenempfänger um ein KMU oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung handelt, dass die Gegenleistung nicht die Kosten übersteigt, die direkt mit der Bereitstellung der Daten für den Datenempfänger verbunden und jeweils dem einzelnen Verlangen zuzurechnen sind. Damit Datenempfänger beurteilen und überprüfen können,…
Ist Erwägungsgrund 51 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_51/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/51/).
Du willst EU AI Act und Data Act praktisch umsetzen?
Ich helfe dir, aus Konzepten, Pflichten, Use-Cases und Nachweisen ein Compliance-System zu bauen, das für Menschen verständlich und für Aufsichten nachvollziehbar ist.