Erwägungsgrund 5 Erwägungsgrund 5 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 5 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 5. Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes in der Union zeitnah auf die Daten zugreifen können, die bei der Nutzung dieses vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes generiert werden, und dass diese Nutzer die Daten verwenden und auch an Dritte ihrer Wahl weitergeben können. Sie verpflichtet Dateninhaber, die Daten unter bestimmten Umständen den Nutzern und Dritten ihrer Wahl bereitzustellen. Ferner wird… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_5/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes in der Union zeitnah auf die Daten zugreifen können, die bei der Nutzung dieses vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes generiert werden, und dass diese Nutzer die Daten verwenden und auch an Dritte ihrer Wahl weitergeben können. Sie verpflichtet Dateninhaber, die Daten unter bestimmten Umständen den Nutzern und Dritten ihrer Wahl bereitzustellen. Ferner wird sichergestellt, dass Dateninhaber den Datenempfängern in der Union Daten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und auf transparente Weise bereitstellen. Privatrechtliche Vorschriften sind im Gesamtrahmen für die Datenweitergabe von entscheidender Bedeutung. Daher werden mit dieser Verordnung die vertragsrechtlichen Vorschriften angepasst und die Ausnutzung vertraglicher Ungleichgewichte verhindert, die einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung erschweren. Mit dieser Verordnung wird auch sichergestellt, dass die Dateninhaber den öffentlichen Stellen und der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union die Daten bereitstellen, die im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit zur Wahrnehmung einer spezifischen Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Darüber hinaus soll mit dieser Verordnung der Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten erleichtert und die Interoperabilität von Daten sowie von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe in der Union verbessert werden. Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie Dateninhabern ein neues Recht auf die Nutzung von Daten verleiht, die bei der Nutzung eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes generiert werden.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
Passende Artikel
Art. 4 Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten
Art. 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
Art. 8 Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_5/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/5/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 5?
Erwägungsgrund 5 (EU Data Act) regelt: Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes in der Union zeitnah auf die Daten zugreifen können, die bei der Nutzung dieses vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes generiert werden, und dass diese Nutzer die Daten verwenden und auch an Dritte ihrer Wahl weitergeben können. Sie verpflichtet Dateninhaber, die Daten unter bestimmten Umständen den Nutzern und Dritten ihrer Wahl bereitzustellen. Ferner wird…
Ist Erwägungsgrund 5 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_5/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/5/).
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