Erwägungsgrund 48 Erwägungsgrund 48 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 48 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 48. Ein Eingreifen ist nicht erforderlich, wenn Daten zwischen großen Unternehmen weitergegeben werden oder wenn es sich beim Dateninhaber um ein kleines oder mittleres Unternehmen und beim Datenempfänger um ein großes Unternehmen handelt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen in der Lage sind, innerhalb angemessener und nichtdiskriminierender Grenzen eine Gegenleistung auszuhandeln. * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_48/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Ein Eingreifen ist nicht erforderlich, wenn Daten zwischen großen Unternehmen weitergegeben werden oder wenn es sich beim Dateninhaber um ein kleines oder mittleres Unternehmen und beim Datenempfänger um ein großes Unternehmen handelt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen in der Lage sind, innerhalb angemessener und nichtdiskriminierender Grenzen eine Gegenleistung auszuhandeln.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_48/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/48/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 48?
Erwägungsgrund 48 (EU Data Act) regelt: Ein Eingreifen ist nicht erforderlich, wenn Daten zwischen großen Unternehmen weitergegeben werden oder wenn es sich beim Dateninhaber um ein kleines oder mittleres Unternehmen und beim Datenempfänger um ein großes Unternehmen handelt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen in der Lage sind, innerhalb angemessener und nichtdiskriminierender Grenzen eine Gegenleistung auszuhandeln. * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.…
Ist Erwägungsgrund 48 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_48/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/48/).
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