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Erwägungsgrund 28 Erwägungsgrund 28 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 28 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 28. Bei Verträgen zwischen einem Dateninhaber und einem Verbraucher als Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes, das bzw. der Daten generiert, gilt das Verbraucherrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 93/13/EWG und 2005/29/EG, damit ein Verbraucher keinen missbräuchlichen Vertragsklauseln unterliegt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem Unternehmen einseitig auferlegt werden, für das betreffende Unternehm… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_28/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Bei Verträgen zwischen einem Dateninhaber und einem Verbraucher als Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes, das bzw. der Daten generiert, gilt das Verbraucherrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 93/13/EWG und 2005/29/EG, damit ein Verbraucher keinen missbräuchlichen Vertragsklauseln unterliegt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem Unternehmen einseitig auferlegt werden, für das betreffende Unternehmen nicht verbindlich sein.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Art. 8 Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen

Art. 13 Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_28/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/28/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 28?

Erwägungsgrund 28 (EU Data Act) regelt: Bei Verträgen zwischen einem Dateninhaber und einem Verbraucher als Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes, das bzw. der Daten generiert, gilt das Verbraucherrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 93/13/EWG und 2005/29/EG, damit ein Verbraucher keinen missbräuchlichen Vertragsklauseln unterliegt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem Unternehmen einseitig auferlegt werden, für das betreffende Unternehm…

Ist Erwägungsgrund 28 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_28/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/28/).

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