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Erwägungsgrund 103 Erwägungsgrund 103 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 103 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 103. Normung und semantische Interoperabilität sollten eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung technischer Lösungen zur Gewährleistung der Interoperabilität innerhalb von und zwischen gemeinsamen europäischen Datenräumen spielen, bei denen es sich um zweck- oder sektorspezifische oder sektorübergreifende interoperable Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für die Weitergabe oder die gemeinsame Verarbeitung von Daten, unter anderem für die Entwicklung neuer Produkte und Di… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_103/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Normung und semantische Interoperabilität sollten eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung technischer Lösungen zur Gewährleistung der Interoperabilität innerhalb von und zwischen gemeinsamen europäischen Datenräumen spielen, bei denen es sich um zweck- oder sektorspezifische oder sektorübergreifende interoperable Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für die Weitergabe oder die gemeinsame Verarbeitung von Daten, unter anderem für die Entwicklung neuer Produkte und Dienste, wissenschaftliche Forschung oder zivilgesellschaftliche Initiativen, handelt. In dieser Verordnung sollten bestimmte wesentliche Interoperabilitätsanforderungen festgelegt werden. Teilnehmer an Datenräumen, die anderen Teilnehmern Daten oder Datendienste anbieten und bei denen es sich um Stellen handelt, die die Weitergabe von Daten innerhalb gemeinsamer europäischer Datenräume erleichtern oder daran beteiligt sind, einschließlich Dateninhaber, sollten diese Anforderungen erfüllen, soweit sie Elemente betreffen, die ihrer Kontrolle unterliegen. Die Einhaltung dieser Vorschriften kann durch die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Anforderungen gewährleistet oder aufgrund der Einhaltung von harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen im Rahmen einer Konformitätsvermutung vermutet werden. Um die Konformität mit den Interoperabilitätsanforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für die Interoperabilitätslösungen vorgesehen werden, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entsprechen, welche den standardmäßigen Rahmen für die Erarbeitung der Normen, nach denen solche Konformitätsvermutungen vorgesehen werden, bildet. Die Kommission sollte die Hindernisse für die Interoperabilität bewerten und den Normungsbedarf priorisieren, sodass sie auf dieser Grundlage gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen kann, Entwürfe für harmonisierte Normen zu erarbeiten, die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllen. Führen solche Aufträge nicht zu harmonisierten Normen oder reichen solche harmonisierten Normen nicht aus, um die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, so sollte die Kommission, sofern sie dabei die Rolle und die Funktionen der Normungsorganisationen gebührend achtet, in der Lage sein, gemeinsame Spezifikationen in den genannten Bereichen zu erlassen. Gemeinsame Spezifikationen sollten nur als außergewöhnliche Ausweichlösung erlassen werden, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, oder wenn der Normungsprozess blockiert ist, oder bei Verzögerungen bei der Festlegung geeigneter harmonisierter Normen. Ist eine Verzögerung auf die technische Komplexität der betreffenden Norm zurückzuführen, so sollte die Kommission dies berücksichtigen, bevor sie die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Erwägung zieht. Gemeinsame Spezifikationen sollten offen und inklusiv erarbeitet werden und gegebenenfalls dem Rat des gemäß der Verordnung (EU) 2022/868 eingerichteten Europäischen Dateninnovationsrates (EDIB) Rechnung tragen. Darüber hinaus könnten in den verschiedenen Sektoren – auf der Grundlage ihrer jeweiligen besonderen Bedürfnisse – auch gemeinsame Spezifikationen im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht erlassen werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, die Erarbeitung harmonisierter Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten in Auftrag zu geben.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Art. 33 Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_103/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/103/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 103?

Erwägungsgrund 103 (EU Data Act) regelt: Normung und semantische Interoperabilität sollten eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung technischer Lösungen zur Gewährleistung der Interoperabilität innerhalb von und zwischen gemeinsamen europäischen Datenräumen spielen, bei denen es sich um zweck- oder sektorspezifische oder sektorübergreifende interoperable Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für die Weitergabe oder die gemeinsame Verarbeitung von Daten, unter anderem für die Entwicklung neuer Produkte und Di…

Ist Erwägungsgrund 103 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_103/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/103/).

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