Art. 22 Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EU Data Act)
Art. 22 (EU Data Act, Artikel) — Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) Öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union arbeiten im Hinblick auf die kohärente Umsetzung dieses Kapitels zusammen und unterstützen sich diesbezüglich gegenseitig. (2) Daten, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe nach Absatz 1 ausgetauscht worden sind, dürfen nicht in einer Weise genutzt werden, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist. (3) Beabsichtigt eine öffentlic… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_22/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
(1) Öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union arbeiten im Hinblick auf die kohärente Umsetzung dieses Kapitels zusammen und unterstützen sich diesbezüglich gegenseitig.
(2) Daten, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe nach Absatz 1 ausgetauscht worden sind, dürfen nicht in einer Weise genutzt werden, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist.
(3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle, von einem Dateninhaber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, die Bereitstellung von Daten zu verlangen, so teilt sie diese Absicht zunächst der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaats mit. Diese Anforderung gilt auch für Zugangsverlangen der Kommission, der Europäischen Zentralbank sowie von Einrichtungen der Union. Das Verlangen wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, geprüft.
(4) Nach Prüfung des Verlangens im Lichte der in Artikel 17 festgelegten Anforderungen ergreift die jeweils zuständige Behörde unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen:
a) Sie übermittelt das Verlangen an den Dateninhaber und weist die anfragende öffentlichen Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union gegebenenfalls darauf hin, dass sie mit öffentlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, zusammenarbeiten muss, um den Verwaltungsaufwand für den Dateninhaber bei der Erfüllung des Verlangens zu verringern;
b) sie lehnt das Verlangen aus hinreichend begründeten Gründen im Einklang mit diesem Kapitel ab.
Die anfragende öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union trägt dem Hinweis der jeweils zuständigen Behörde sowie den von dieser genannten Gründen gemäß Unterabsatz 1 Rechnung, bevor sie, falls zutreffend, weitere Maßnahmen wie die erneute Einreichung des Verlangens ergreift.
Passende Erwägungsgründe
( 77 ) Voraussetzungen an Datenverlangen in anderen Mitgliedsstaaten
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_22/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/artikel/22/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 22?
Art. 22 (EU Data Act) regelt: (1) Öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union arbeiten im Hinblick auf die kohärente Umsetzung dieses Kapitels zusammen und unterstützen sich diesbezüglich gegenseitig. (2) Daten, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe nach Absatz 1 ausgetauscht worden sind, dürfen nicht in einer Weise genutzt werden, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist. (3) Beabsichtigt eine öffentlic…
Ist Art. 22 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_22/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/artikel/22/).
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