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Erwägungsgrund 84 Erwägungsgrund 84 (EU AI Act)

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Erwägungsgrund 84 (EU AI Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 84. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss klargestellt werden, dass unter bestimmten Bedingungen jeder Händler, Importeur, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems angesehen werden sollte und daher alle einschlägigen Verpflichtungen übernimmt. Dies wäre der Fall, wenn diese Partei ihren Namen oder ihre Marke auf einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen AI-System mit hohem Risiko anbringt, unbeschadet vertraglicher Vereinb… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_84/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss klargestellt werden, dass unter bestimmten Bedingungen jeder Händler, Importeur, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems angesehen werden sollte und daher alle einschlägigen Verpflichtungen übernimmt. Dies wäre der Fall, wenn diese Partei ihren Namen oder ihre Marke auf einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen AI-System mit hohem Risiko anbringt, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Verpflichtungen vorsehen. Dies wäre auch der Fall, wenn diese Partei eine wesentliche Änderung an einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Hochrisiko-KI-System vornimmt, so dass es ein Hochrisiko-KI-System im Sinne dieser Verordnung bleibt, oder wenn sie den Verwendungszweck eines nicht als Hochrisiko-KI-System eingestuften und bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen KI-Systems, einschließlich eines Mehrzweck-KI-Systems, so ändert, dass das KI-System ein Hochrisiko-KI-System im Sinne dieser Verordnung wird. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen gelten, die in bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens festgelegt sind und zusammen mit dieser Verordnung gelten sollten. So sollte beispielsweise Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745, in dem festgelegt ist, dass bestimmte Änderungen nicht als Änderungen eines Produkts gelten, die sich auf dessen Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken könnten, weiterhin für Hochrisiko-KI-Systeme gelten, die Medizinprodukte im Sinne der genannten Verordnung sind.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_84/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/84/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 84?

Erwägungsgrund 84 (EU AI Act) regelt: Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss klargestellt werden, dass unter bestimmten Bedingungen jeder Händler, Importeur, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems angesehen werden sollte und daher alle einschlägigen Verpflichtungen übernimmt. Dies wäre der Fall, wenn diese Partei ihren Namen oder ihre Marke auf einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen AI-System mit hohem Risiko anbringt, unbeschadet vertraglicher Vereinb…

Ist Erwägungsgrund 84 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_84/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/84/).

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