Art. 83 Formale Nichteinhaltung (EU AI Act)
Art. 83 (EU AI Act, Artikel) — Formale Nichteinhaltung. 1. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert sie den betreffenden Dienstleistungserbringer auf, die betreffende Nichtkonformität innerhalb einer von ihr gesetzten Frist abzustellen: (a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht; (b) die CE-Kennzeichnung nicht angebracht wurde; (c) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ausgestellt wurde; (d) die EU-Konformitätserklärung… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_83/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert sie den betreffenden Dienstleistungserbringer auf, die betreffende Nichtkonformität innerhalb einer von ihr gesetzten Frist abzustellen:
(a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
(b) die CE-Kennzeichnung nicht angebracht wurde;
(c) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ausgestellt wurde;
(d) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde;
(e) die Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 nicht erfolgt ist;
(f) gegebenenfalls wurde kein Bevollmächtigter ernannt;
(g) Es sind keine technischen Unterlagen verfügbar.
2. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-VI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_83/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/83/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 83?
Art. 83 (EU AI Act) regelt: 1. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert sie den betreffenden Dienstleistungserbringer auf, die betreffende Nichtkonformität innerhalb einer von ihr gesetzten Frist abzustellen: (a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht; (b) die CE-Kennzeichnung nicht angebracht wurde; (c) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ausgestellt wurde; (d) die EU-Konformitätserklärung…
Ist Art. 83 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_83/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/83/).
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