Art. 12 Aufbewahrung der Aufzeichnungen (EU AI Act)
Art. 12 (EU AI Act, Artikel) — Aufbewahrung der Aufzeichnungen. 1. AI-Systeme mit hohem Risiko müssen technisch die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (Protokollen) während der gesamten Lebensdauer des Systems ermöglichen. 2. Um ein dem Zweck des Systems angemessenes Maß an Rückverfolgbarkeit der Funktionsweise eines AI-Systems mit hohem Risiko zu gewährleisten, müssen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen ermöglichen, die für Folgendes relevant sind: (a) Ermittlung von Situationen, die dazu führen können… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_12/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. AI-Systeme mit hohem Risiko müssen technisch die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (Protokollen) während der gesamten Lebensdauer des Systems ermöglichen.
2. Um ein dem Zweck des Systems angemessenes Maß an Rückverfolgbarkeit der Funktionsweise eines AI-Systems mit hohem Risiko zu gewährleisten, müssen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen ermöglichen, die für Folgendes relevant sind:
(a) Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 oder eine wesentliche Änderung darstellt;
(b) Erleichterung der Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und
(c) Überwachung des Betriebs der in Artikel 26 Absatz 5 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko.
3. Bei AI-Systemen mit hohem Risiko im Sinne von Anhang III Nummer 1 Buchstabe a) müssen die Protokollierungsfunktionen mindestens Folgendes vorsehen
(a) Aufzeichnung des Zeitraums jeder Nutzung des Systems (Datum und Uhrzeit des Beginns und Datum und Uhrzeit des Endes jeder Nutzung);
(b) die Referenzdatenbank, gegen die die Eingabedaten vom System geprüft wurden;
(c) die Eingabedaten, bei denen die Suche zu einem Treffer geführt hat;
(d) die Identifizierung der an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 14 Absatz 5.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_12/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/12/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror. Relevante Konzepte: aufzeichnungspflicht-logging, ki-mit-hohem-risiko.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 12?
Art. 12 (EU AI Act) regelt: 1. AI-Systeme mit hohem Risiko müssen technisch die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (Protokollen) während der gesamten Lebensdauer des Systems ermöglichen. 2. Um ein dem Zweck des Systems angemessenes Maß an Rückverfolgbarkeit der Funktionsweise eines AI-Systems mit hohem Risiko zu gewährleisten, müssen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen ermöglichen, die für Folgendes relevant sind: (a) Ermittlung von Situationen, die dazu führen können…
Ist Art. 12 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_12/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/12/).
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