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Erwägungsgrund 99 Erwägungsgrund 99 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 99 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 99. Im Einklang mit der Mindestanforderung, den Wechsel von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten zu ermöglichen, zielt diese Verordnung auch darauf ab, die Interoperabilität für die parallele Nutzung mehrerer Datenverarbeitungsdienste durch ergänzende Funktionen zu verbessern. Dies betrifft Situationen, in denen Kunden einen Vertrag im Hinblick auf den Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nicht kündigen, sondern mehrere Dienste verschiedener Anbie… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_99/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Im Einklang mit der Mindestanforderung, den Wechsel von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten zu ermöglichen, zielt diese Verordnung auch darauf ab, die Interoperabilität für die parallele Nutzung mehrerer Datenverarbeitungsdienste durch ergänzende Funktionen zu verbessern. Dies betrifft Situationen, in denen Kunden einen Vertrag im Hinblick auf den Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nicht kündigen, sondern mehrere Dienste verschiedener Anbieter parallel und interoperabel genutzt werden, um die ergänzenden Funktionen der verschiedenen Dienste in der Systemkonfiguration des Kunden nutzen zu können. Im Gegensatz zu der einmaligen Extraktion, die beim Vollzug eines Wechsels erforderlich ist, kann die Datenextraktion von einem zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten mit dem Ziel, die parallele Nutzung von Diensten zu erleichtern, jedoch bekanntlich ein fortlaufender Vorgang sein. Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten daher für die Datenextraktion zu Zwecken der parallelen Nutzung nach drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung weiterhin Datenextraktionsentgelte erheben können, die die anfallenden Kosten nicht übersteigen. Dies ist unter anderem für die erfolgreiche Einführung von Multi-Cloud-Strategien wichtig, die es Kunden ermöglichen, zukunftssichere IT-Strategien umzusetzen, und die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten verringern. Durch die Erleichterung eines Multi-Cloud-Ansatzes für Kunden von Datenverarbeitungsdiensten kann außerdem – wie in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anbieter von Finanzdienstleistungen festgestellt – dazu beigetragen werden, die Betriebsstabilität der digitalen Systeme der Kunden zu stärken.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_99/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/99/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 99?

Erwägungsgrund 99 (EU Data Act) regelt: Im Einklang mit der Mindestanforderung, den Wechsel von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten zu ermöglichen, zielt diese Verordnung auch darauf ab, die Interoperabilität für die parallele Nutzung mehrerer Datenverarbeitungsdienste durch ergänzende Funktionen zu verbessern. Dies betrifft Situationen, in denen Kunden einen Vertrag im Hinblick auf den Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nicht kündigen, sondern mehrere Dienste verschiedener Anbie…

Ist Erwägungsgrund 99 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_99/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/99/).

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