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Erwägungsgrund 96 Erwägungsgrund 96 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 96 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 96. Um die Interoperabilität und den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, sollten Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Verwendung von Instrumenten für die Umsetzung und die Einhaltung der Vorschriften in Erwägung ziehen, vor allem derjenigen, die von der Kommission in Form eines EU-Regelwerks für die Cloud sowie eines Leitfadens für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Datenverarbeitungsdiensten veröffentlicht wurden. Insbesondere Standa… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_96/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Um die Interoperabilität und den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, sollten Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Verwendung von Instrumenten für die Umsetzung und die Einhaltung der Vorschriften in Erwägung ziehen, vor allem derjenigen, die von der Kommission in Form eines EU-Regelwerks für die Cloud sowie eines Leitfadens für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Datenverarbeitungsdiensten veröffentlicht wurden. Insbesondere Standardvertragsklauseln sind geeignet, da sie das Vertrauen in Datenverarbeitungsdienste stärken, ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Nutzern und Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten schaffen und die Rechtssicherheit in Bezug auf die Bedingungen für den Wechsel zu anderen Datenverarbeitungsdiensten erhöhen. In diesem Zusammenhang sollten Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Verwendung der Standardvertragsklauseln oder anderer Instrumente für die Einhaltung von Vorschriften durch Selbstregulierung – sofern diese den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen –, in Erwägung ziehen, die von einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die nach Unionsrecht eingerichtet wurden, ausgearbeitet wurden.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_96/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/96/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 96?

Erwägungsgrund 96 (EU Data Act) regelt: Um die Interoperabilität und den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, sollten Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Verwendung von Instrumenten für die Umsetzung und die Einhaltung der Vorschriften in Erwägung ziehen, vor allem derjenigen, die von der Kommission in Form eines EU-Regelwerks für die Cloud sowie eines Leitfadens für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Datenverarbeitungsdiensten veröffentlicht wurden. Insbesondere Standa…

Ist Erwägungsgrund 96 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_96/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/96/).

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