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Erwägungsgrund 88 Erwägungsgrund 88 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 88 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 88. Wechselentgelte sind Entgelte, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei ihren Kunden für den Vollzug des Wechsels erheben. Üblicherweise sollen mit diesen Entgelten die Kosten, die dem ursprünglichen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten durch den Wechsel entstehen können, an den Kunden, der den Wechsel wünscht, weitergegeben werden. Gängige Beispiele für Wechselentgelte sind mit der Datenübertragung von einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu einem anderen… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_88/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Wechselentgelte sind Entgelte, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei ihren Kunden für den Vollzug des Wechsels erheben. Üblicherweise sollen mit diesen Entgelten die Kosten, die dem ursprünglichen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten durch den Wechsel entstehen können, an den Kunden, der den Wechsel wünscht, weitergegeben werden. Gängige Beispiele für Wechselentgelte sind mit der Datenübertragung von einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu einem anderen oder von einem Anbieter zu einer IKT-Infrastruktur in den eigenen Räumlichkeiten verbundene Kosten („Datenextraktionsentgelte“) oder durch spezifische Unterstützungstätigkeiten während des Vollzugs des Wechsels anfallende Kosten. Unangemessen hohe Datenextraktionsentgelte und andere ungerechtfertigte Entgelte, die in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten des Wechsels stehen, behindern Anbieterwechsel seitens des Kunden, schränken den freien Datenfluss ein, können den Wettbewerb einschränken und zu Abhängigkeitsverhältnissen des Kunden in Bezug auf einen bestimmten Dienst führen, da Anreize, sich für einen anderen oder weiteren Diensteanbieter zu entscheiden, verringert werden. Daher sollten Wechselentgelte nach drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden. Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten bis zu diesem Zeitpunkt ermäßigte Wechselentgelte erheben können.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_88/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/88/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 88?

Erwägungsgrund 88 (EU Data Act) regelt: Wechselentgelte sind Entgelte, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei ihren Kunden für den Vollzug des Wechsels erheben. Üblicherweise sollen mit diesen Entgelten die Kosten, die dem ursprünglichen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten durch den Wechsel entstehen können, an den Kunden, der den Wechsel wünscht, weitergegeben werden. Gängige Beispiele für Wechselentgelte sind mit der Datenübertragung von einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu einem anderen…

Ist Erwägungsgrund 88 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_88/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/88/).

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