Erwägungsgrund 87 Erwägungsgrund 87 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 87 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 87. Datenverarbeitungsdienste werden in verschiedenen Bereichen verwendet und weisen hinsichtlich ihrer Komplexität und der Dienstart Unterschiede auf. Dies ist insbesondere mit Blick auf den Übertragungsvorgang und den entsprechenden Zeitrahmen zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Übergangszeitraums geltend zu machen, wenn der Wechsel aus technischen Gründen nicht in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann, sollte aber dessen ungeachtet nur in hinreichend begründet… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_87/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Datenverarbeitungsdienste werden in verschiedenen Bereichen verwendet und weisen hinsichtlich ihrer Komplexität und der Dienstart Unterschiede auf. Dies ist insbesondere mit Blick auf den Übertragungsvorgang und den entsprechenden Zeitrahmen zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Übergangszeitraums geltend zu machen, wenn der Wechsel aus technischen Gründen nicht in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann, sollte aber dessen ungeachtet nur in hinreichend begründeten Fällen geltend gemacht werden können. Die Beweislast sollte in dieser Hinsicht vollständig beim Anbieter des betreffenden Datenverarbeitungsdienstes liegen. Dies gilt unbeschadet des ausschließlichen Rechts des Kunden, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, der seines Erachtens seinen eigenen Zwecken besser entspricht. Der Kunde kann sich vor oder während des Übergangszeitraums auf dieses Recht auf Verlängerung berufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vertrag während des Übergangszeitraums weiterhin gilt.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_87/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/87/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 87?
Erwägungsgrund 87 (EU Data Act) regelt: Datenverarbeitungsdienste werden in verschiedenen Bereichen verwendet und weisen hinsichtlich ihrer Komplexität und der Dienstart Unterschiede auf. Dies ist insbesondere mit Blick auf den Übertragungsvorgang und den entsprechenden Zeitrahmen zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Übergangszeitraums geltend zu machen, wenn der Wechsel aus technischen Gründen nicht in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann, sollte aber dessen ungeachtet nur in hinreichend begründet…
Ist Erwägungsgrund 87 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_87/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/87/).
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