Erwägungsgrund 85 Erwägungsgrund 85 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 85 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 85. Der Wechsel ist ein Vorgang, der vom Kunden ausgeht und aus mehreren Schritten – einschließlich Datenextraktion – besteht, was das Herunterladen der Daten aus dem Ökosystem des ursprünglichen Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten bezeichnet, die Umwandlung der Daten, wenn diese so strukturiert sind, dass sie nicht in das Schema des Zielspeicherorts passen, sowie das Hochladen der Daten in einen neuen Zielspeicherort. In bestimmten, in dieser Verordnung beschriebenen Situa… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_85/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Der Wechsel ist ein Vorgang, der vom Kunden ausgeht und aus mehreren Schritten – einschließlich Datenextraktion – besteht, was das Herunterladen der Daten aus dem Ökosystem des ursprünglichen Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten bezeichnet, die Umwandlung der Daten, wenn diese so strukturiert sind, dass sie nicht in das Schema des Zielspeicherorts passen, sowie das Hochladen der Daten in einen neuen Zielspeicherort. In bestimmten, in dieser Verordnung beschriebenen Situationen sollte es auch als Wechsel gelten, wenn ein bestimmter Dienst aus dem Vertrag herausgelöst und zu einem anderen Anbieter verlegt wird. Der Wechsel wird manchmal von einem Dritten im Namen des Kunden vollzogen. Dementsprechend sollten alle in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten des Kunden, einschließlich der Verpflichtung, nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, so verstanden werden, dass sie unter diesen Umständen auch für den betreffenden Dritten gelten. Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten und Kunden tragen in Abhängigkeit vom Verfahrensschritt ein unterschiedliches Maß an Verantwortung. So ist beispielsweise der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dafür verantwortlich, die Daten in ein maschinenlesbares Format zu extrahieren, während der Kunde und der übernehmende Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Daten in die neue Umgebung hochladen müssen, sofern kein spezieller professioneller Übergangsdienst in Anspruch genommen wird. Ein Kunde, der beabsichtigt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte im Zusammenhang mit dem Wechsel auszuüben, sollte den ursprünglichen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten von der Entscheidung, entweder zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder die Vermögenswerte und exportierbaren Daten des Kunden zu löschen, in Kenntnis setzen.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Art. 23 Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
Art. 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_85/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/85/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 85?
Erwägungsgrund 85 (EU Data Act) regelt: Der Wechsel ist ein Vorgang, der vom Kunden ausgeht und aus mehreren Schritten – einschließlich Datenextraktion – besteht, was das Herunterladen der Daten aus dem Ökosystem des ursprünglichen Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten bezeichnet, die Umwandlung der Daten, wenn diese so strukturiert sind, dass sie nicht in das Schema des Zielspeicherorts passen, sowie das Hochladen der Daten in einen neuen Zielspeicherort. In bestimmten, in dieser Verordnung beschriebenen Situa…
Ist Erwägungsgrund 85 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_85/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/85/).
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