Erwägungsgrund 79 Erwägungsgrund 79 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 79 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 79. Mit der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angehalten, Verhaltensregeln für die Selbstregulierung zu entwickeln und wirksam umzusetzen, die bewährte Verfahren umfassen, unter anderem zur Erleichterung des Wechsels des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten und der Übertragung von Daten. Da die Verbreitung daraufhin entwickelter Selbstregulierungsrahmen zurückhaltend ausfiel und es generell an o… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_79/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Mit der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angehalten, Verhaltensregeln für die Selbstregulierung zu entwickeln und wirksam umzusetzen, die bewährte Verfahren umfassen, unter anderem zur Erleichterung des Wechsels des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten und der Übertragung von Daten. Da die Verbreitung daraufhin entwickelter Selbstregulierungsrahmen zurückhaltend ausfiel und es generell an offenen Standards und Schnittstellen mangelt, muss für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine Reihe regulatorischer Mindestverpflichtungen festgelegt werden, um jene vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse auszuräumen, die im Fall eines Anbieterwechsels des Kunden nicht nur zu einer geminderten Datenübertragungsgeschwindigkeit führen, sondern den effektiven Vollzug des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten verhindern.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_79/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/79/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 79?
Erwägungsgrund 79 (EU Data Act) regelt: Mit der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angehalten, Verhaltensregeln für die Selbstregulierung zu entwickeln und wirksam umzusetzen, die bewährte Verfahren umfassen, unter anderem zur Erleichterung des Wechsels des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten und der Übertragung von Daten. Da die Verbreitung daraufhin entwickelter Selbstregulierungsrahmen zurückhaltend ausfiel und es generell an o…
Ist Erwägungsgrund 79 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_79/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/79/).
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