Erwägungsgrund 70 Erwägungsgrund 70 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 70 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 70. Mit der Datenbereitstellungspflicht soll sichergestellt werden, dass öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union über das erforderliche Wissen zur Bewältigung oder Verhinderung öffentlicher Notstände oder zu deren Überwindung oder zur Aufrechterhaltung der Kapazitäten zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Aufgaben verfügen. Bei den von diesen Stellen erlangten Daten kann es sich um Geschäftsgeheimniss… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_70/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Mit der Datenbereitstellungspflicht soll sichergestellt werden, dass öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union über das erforderliche Wissen zur Bewältigung oder Verhinderung öffentlicher Notstände oder zu deren Überwindung oder zur Aufrechterhaltung der Kapazitäten zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Aufgaben verfügen. Bei den von diesen Stellen erlangten Daten kann es sich um Geschäftsgeheimnisse handeln. Daher sollten weder die Verordnung (EU) 2022/868 noch die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates für Daten gelten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, und diese Daten sollten nicht als offene Daten betrachtet werden, die Dritten zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen. Dies sollte jedoch die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2019/1024 auf die Weiterverwendung amtlicher Statistiken, für deren Erstellung gemäß dieser Verordnung erlangte Daten verwendet wurden, unberührt lassen, sofern sich die Weiterverwendung nicht auf die zugrunde liegenden Daten erstreckt. Darüber hinaus sollte dies die Möglichkeit der Weitergabe der Daten zu Forschungszwecken oder für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken unberührt lassen, sofern die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Öffentliche Stellen sollten auch Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung erlangt haben, mit anderen öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union austauschen dürfen, um die außergewöhnliche Notwendigkeit auszuräumen, wegen der sie verlangt wurden.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_70/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/70/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 70?
Erwägungsgrund 70 (EU Data Act) regelt: Mit der Datenbereitstellungspflicht soll sichergestellt werden, dass öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union über das erforderliche Wissen zur Bewältigung oder Verhinderung öffentlicher Notstände oder zu deren Überwindung oder zur Aufrechterhaltung der Kapazitäten zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Aufgaben verfügen. Bei den von diesen Stellen erlangten Daten kann es sich um Geschäftsgeheimniss…
Ist Erwägungsgrund 70 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_70/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/70/).
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