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Erwägungsgrund 100 Erwägungsgrund 100 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 100 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 100. Offene Interoperabilitätsspezifikationen und -normen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich der Interoperabilität und Übertragbarkeit entwickelt wurden, werden voraussichtlich eine Cloud-Umgebung mit mehreren Anbietern ermöglichen, was eine wesentliche Voraussetzung für offene Innovation in der europäischen Datenwirtschaft ist. Da die Akzeptanz festgelegter Normen auf dem Markt im Rahmen der 2016 abgeschlos… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_100/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Offene Interoperabilitätsspezifikationen und -normen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich der Interoperabilität und Übertragbarkeit entwickelt wurden, werden voraussichtlich eine Cloud-Umgebung mit mehreren Anbietern ermöglichen, was eine wesentliche Voraussetzung für offene Innovation in der europäischen Datenwirtschaft ist. Da die Akzeptanz festgelegter Normen auf dem Markt im Rahmen der 2016 abgeschlossenen Initiative zur Koordinierung der Cloud-Normung (CSC) zurückhaltend ausfiel, muss sich die Kommission auch darauf verlassen, dass die Marktteilnehmer einschlägige offene Interoperabilitätsspezifikationen entwickeln, um mit dem raschen technologischen Fortschritt in dieser Branche Schritt zu halten. Solche offenen Interoperabilitätsspezifikationen können dann von der Kommission in Form gemeinsamer Spezifikationen erlassen werden. Wenn ferner nicht nachgewiesen wurde, dass gemeinsame Spezifikationen oder Normen, die eine wirksame Cloud-Interoperabilität der Verarbeitung von Daten auf PaaS- und SaaS-Ebene erleichtern, durch marktgesteuerte Verfahren festgelegt werden können, sollte die Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in der Lage sein, europäische Normungsgremien mit der Entwicklung solcher Normen für bestimmte Dienstarten zu beauftragen, für die solche Normen noch nicht existieren. Darüber hinaus wird die Kommission die Marktteilnehmer anhalten, einschlägige offene Interoperabilitätsspezifikationen zu entwickeln. Im Anschluss an eine Konsultation der Interessenträger sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten durch einen Verweis in einer zentralen Datenbank der Union für Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten vorschreiben können, dass für bestimmte Dienstarten harmonisierte Normen für die Interoperabilität oder gemeinsame Interoperabilitätsspezifikationen verwendet werden. Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten die Kompatibilität mit diesen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen sicherstellen, die die Sicherheit oder die Integrität der Daten nicht beeinträchtigen sollten. Auf harmonisierte Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten und gemeinsame Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen wird nur verwiesen, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, die denselben Stellenwert haben wie die Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und die in der internationalen Norm ISO/IEC 19941:2017 definierten Interoperabilitätsaspekte. Darüber hinaus sollte bei der Normung den Bedürfnissen von KMU Rechnung getragen werden.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_100/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/100/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 100?

Erwägungsgrund 100 (EU Data Act) regelt: Offene Interoperabilitätsspezifikationen und -normen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich der Interoperabilität und Übertragbarkeit entwickelt wurden, werden voraussichtlich eine Cloud-Umgebung mit mehreren Anbietern ermöglichen, was eine wesentliche Voraussetzung für offene Innovation in der europäischen Datenwirtschaft ist. Da die Akzeptanz festgelegter Normen auf dem Markt im Rahmen der 2016 abgeschlos…

Ist Erwägungsgrund 100 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_100/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/100/).

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