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Art. 34 Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten (EU Data Act)

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Art. 34 (EU Data Act, Artikel) — Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten. (1) Die in Artikel 23 , Artikel 24 , Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iv und Buchstaben e und f sowie Artikel 30 Absätze 2, 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen gelten entsprechend auch für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, um die Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern. (2) Wenn ein Datenverarbeitungsdienst parallel mit einem anderen Datenverarbeitungsdienst genutzt wird, können die Anbieter von… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_34/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

(1) Die in Artikel 23 , Artikel 24 , Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iv und Buchstaben e und f sowie Artikel 30 Absätze 2, 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen gelten entsprechend auch für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, um die Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern.

(2) Wenn ein Datenverarbeitungsdienst parallel mit einem anderen Datenverarbeitungsdienst genutzt wird, können die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Datenextraktionsentgelte verlangen, aber nur zur Weitergabe der entstandenen Extraktionskosten, ohne diese Kosten zu übersteigen.

Passende Erwägungsgründe

( 91 ) Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten selbst

( 99 ) Förderung der Interoperabilität und Multi-Cloud-Strategien in der Datenverarbeitung

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_34/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/artikel/34/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Art. 34?

Art. 34 (EU Data Act) regelt: (1) Die in Artikel 23 , Artikel 24 , Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iv und Buchstaben e und f sowie Artikel 30 Absätze 2, 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen gelten entsprechend auch für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, um die Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern. (2) Wenn ein Datenverarbeitungsdienst parallel mit einem anderen Datenverarbeitungsdienst genutzt wird, können die Anbieter von…

Ist Art. 34 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_34/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/artikel/34/).

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