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Art. 28 Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld (EU Data Act)

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Art. 28 (EU Data Act, Artikel) — Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld. (1) Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen auf ihren Websites folgende Informationen bereit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand: a) die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste der Anbieter errichtet wurde; b) eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten getroffen hat, um einen internation… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_28/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

(1) Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen auf ihren Websites folgende Informationen bereit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand:

a) die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste der Anbieter errichtet wurde;

b) eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten getroffen hat, um einen internationalen staatlichen Zugang zu oder eine internationale staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern, wenn ein entsprechender Zugang oder eine entsprechende Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Websites werden in dem Vertrag für alle Datenverarbeitungsdienste, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten angeboten werden, aufgeführt.

Passende Erwägungsgründe

( 24 ) Vorvertragliche Informationspflichten

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Data Act Inhaltsverzeichnis

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_28/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/artikel/28/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Art. 28?

Art. 28 (EU Data Act) regelt: (1) Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen auf ihren Websites folgende Informationen bereit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand: a) die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste der Anbieter errichtet wurde; b) eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten getroffen hat, um einen internation…

Ist Art. 28 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_28/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/artikel/28/).

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