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Art. 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (EU Data Act)

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Art. 26 (EU Data Act, Artikel) — Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten. Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden Folgendes bereit: a) Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind; b) einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register der A… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_26/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden Folgendes bereit:

a) Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind;

b) einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten mit Einzelheiten zu allen Datenstrukturen und Datenformaten sowie zu den einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen exportierbaren Daten verfügbar sind.

Passende Erwägungsgründe

( 24 ) Vorvertragliche Informationspflichten

( 95 ) Informationspflichten der Anbieter

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Data Act Inhaltsverzeichnis

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_26/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/artikel/26/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Art. 26?

Art. 26 (EU Data Act) regelt: Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden Folgendes bereit: a) Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind; b) einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register der A…

Ist Art. 26 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_26/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/artikel/26/).

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