Art. 16 Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union (EU Data Act)
Art. 16 (EU Data Act, Artikel) — Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union. (1) Dieses Kapitel berührt nicht die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Pflichten in Bezug auf die Berichterstattung, die Erfüllung von Informationszugangsverlangen oder den Nachweis und die Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Pflichten. (2) Dieses Kapitel gilt nicht für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union, die Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ode… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_16/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
(1) Dieses Kapitel berührt nicht die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Pflichten in Bezug auf die Berichterstattung, die Erfüllung von Informationszugangsverlangen oder den Nachweis und die Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Pflichten.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union, die Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung durchführen, oder für die Zoll- oder Steuerverwaltung. Dieses Kapitel berührt nicht das anwendbare Unionsrecht und das anwendbare nationale Recht über die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder über die Vollstreckung von Strafen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder über die Zoll- oder Steuerverwaltung.
Passende Erwägungsgründe
( 10 ) Datentransfer bei Strafverfolgung, Sicherheit und Steuerrecht
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_16/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/artikel/16/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 16?
Art. 16 (EU Data Act) regelt: (1) Dieses Kapitel berührt nicht die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Pflichten in Bezug auf die Berichterstattung, die Erfüllung von Informationszugangsverlangen oder den Nachweis und die Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Pflichten. (2) Dieses Kapitel gilt nicht für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union, die Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ode…
Ist Art. 16 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_16/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/artikel/16/).
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