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Erwägungsgrund 179 Erwägungsgrund 179 (EU AI Act)

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Erwägungsgrund 179 (EU AI Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 179. Diese Verordnung sollte ab dem 2. August 2026 gelten. In Anbetracht des unannehmbaren Risikos, das mit dem Einsatz von KI auf bestimmte Weise verbunden ist, sollten die Verbote sowie die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung jedoch bereits ab dem 2. Februar 2025 gelten. Zwar entfalten diese Verbote ihre volle Wirkung erst mit der Einführung der Governance und der Durchsetzung dieser Verordnung, doch ist es wichtig, die Anwendung der Verbote zu antizipieren, um unannehmb… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_179/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Diese Verordnung sollte ab dem 2. August 2026 gelten. In Anbetracht des unannehmbaren Risikos, das mit dem Einsatz von KI auf bestimmte Weise verbunden ist, sollten die Verbote sowie die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung jedoch bereits ab dem 2. Februar 2025 gelten. Zwar entfalten diese Verbote ihre volle Wirkung erst mit der Einführung der Governance und der Durchsetzung dieser Verordnung, doch ist es wichtig, die Anwendung der Verbote zu antizipieren, um unannehmbare Risiken zu berücksichtigen und Auswirkungen auf andere Verfahren, beispielsweise im Zivilrecht, zu haben. Darüber hinaus sollte die Infrastruktur im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Konformitätsbewertungssystem vor dem 2. August 2026 einsatzbereit sein, weshalb die Bestimmungen über die benannten Stellen und die Verwaltungsstruktur ab dem 2. August 2025 gelten sollten. Angesichts des raschen technologischen Fortschritts und der Einführung von KI-Modellen für allgemeine Zwecke sollten die Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke ab dem 2. August 2025 gelten. Die Verhaltenskodizes sollten bis zum 2. Mai 2025 fertiggestellt sein, damit die Anbieter die Einhaltung der Vorschriften fristgerecht nachweisen können. Das Amt für künstliche Intelligenz sollte sicherstellen, dass die Klassifizierungsregeln und -verfahren angesichts der technologischen Entwicklungen auf dem neuesten Stand sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Verwaltungsgeldstrafen, festlegen und der Kommission mitteilen und sicherstellen, dass sie zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt werden. Daher sollten die Bestimmungen über Sanktionen ab dem 2. August 2025 gelten.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_179/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/179/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 179?

Erwägungsgrund 179 (EU AI Act) regelt: Diese Verordnung sollte ab dem 2. August 2026 gelten. In Anbetracht des unannehmbaren Risikos, das mit dem Einsatz von KI auf bestimmte Weise verbunden ist, sollten die Verbote sowie die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung jedoch bereits ab dem 2. Februar 2025 gelten. Zwar entfalten diese Verbote ihre volle Wirkung erst mit der Einführung der Governance und der Durchsetzung dieser Verordnung, doch ist es wichtig, die Anwendung der Verbote zu antizipieren, um unannehmb…

Ist Erwägungsgrund 179 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_179/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/179/).

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