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Erwägungsgrund 156 Erwägungsgrund 156 (EU AI Act)

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Erwägungsgrund 156 (EU AI Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 156. Um eine angemessene und wirksame Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen zu gewährleisten, bei der es sich um Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union handelt, sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeführte System der Marktüberwachung und der Einhaltung der Vorschriften für Produkte in vollem Umfang gelten. Die gemäß dieser Verordnung benannten Marktüberwachungsbehörden sollten alle in dieser Verordnung und in der Ver… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_156/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Um eine angemessene und wirksame Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen zu gewährleisten, bei der es sich um Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union handelt, sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeführte System der Marktüberwachung und der Einhaltung der Vorschriften für Produkte in vollem Umfang gelten. Die gemäß dieser Verordnung benannten Marktüberwachungsbehörden sollten alle in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Durchsetzungsbefugnisse haben und ihre Befugnisse und Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen ausüben. Obwohl die meisten KI-Systeme keinen spezifischen Anforderungen und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung unterliegen, können die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen in Bezug auf alle KI-Systeme ergreifen, wenn sie ein Risiko im Sinne dieser Verordnung darstellen. Aufgrund der Besonderheiten der Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist es angebracht, den Europäischen Datenschutzbeauftragten als zuständige Marktüberwachungsbehörde für sie zu benennen. Dies sollte die Benennung der zuständigen nationalen Behörden durch die Mitgliedstaaten unberührt lassen. Die Marktüberwachungstätigkeiten sollten die Fähigkeit der beaufsichtigten Stellen, ihre Aufgaben unabhängig zu erfüllen, nicht beeinträchtigen, wenn eine solche Unabhängigkeit nach dem Unionsrecht erforderlich ist.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_156/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/156/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 156?

Erwägungsgrund 156 (EU AI Act) regelt: Um eine angemessene und wirksame Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen zu gewährleisten, bei der es sich um Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union handelt, sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeführte System der Marktüberwachung und der Einhaltung der Vorschriften für Produkte in vollem Umfang gelten. Die gemäß dieser Verordnung benannten Marktüberwachungsbehörden sollten alle in dieser Verordnung und in der Ver…

Ist Erwägungsgrund 156 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_156/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/156/).

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