Erwägungsgrund 13 Erwägungsgrund 13 (EU AI Act)
Erwägungsgrund 13 (EU AI Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 13. Der Begriff "Betreiber" im Sinne dieser Verordnung sollte als jede natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Behörde, Agentur oder sonstigen Einrichtung, verstanden werden, die ein KI-System unter ihrer Aufsicht einsetzt, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht-beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI-Systems kann die Nutzung des Systems auch andere Personen als den Anwender betreffen. Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_13/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Der Begriff "Betreiber" im Sinne dieser Verordnung sollte als jede natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Behörde, Agentur oder sonstigen Einrichtung, verstanden werden, die ein KI-System unter ihrer Aufsicht einsetzt, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht-beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI-Systems kann die Nutzung des Systems auch andere Personen als den Anwender betreffen.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_13/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/13/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 13?
Erwägungsgrund 13 (EU AI Act) regelt: Der Begriff "Betreiber" im Sinne dieser Verordnung sollte als jede natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Behörde, Agentur oder sonstigen Einrichtung, verstanden werden, die ein KI-System unter ihrer Aufsicht einsetzt, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht-beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI-Systems kann die Nutzung des Systems auch andere Personen als den Anwender betreffen.
Ist Erwägungsgrund 13 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_13/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/13/).
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