Art. 89 Überwachungsmaßnahmen (EU AI Act)
Art. 89 (EU AI Act, Artikel) — Überwachungsmaßnahmen. 1. (1) Zur Erfüllung der ihm nach diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann das Amt für künstliche Intelligenz die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Verordnung durch die Anbieter von allgemeinen künstlichen Intelligenzmodellen zu überwachen, einschließlich der Einhaltung der genehmigten Verhaltenskodizes. 2. Die nachgeschalteten Anbieter haben das Recht, eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung einzur… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_89/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. (1) Zur Erfüllung der ihm nach diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann das Amt für künstliche Intelligenz die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Verordnung durch die Anbieter von allgemeinen künstlichen Intelligenzmodellen zu überwachen, einschließlich der Einhaltung der genehmigten Verhaltenskodizes.
2. Die nachgeschalteten Anbieter haben das Recht, eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung einzureichen. Eine Beschwerde muss hinreichend begründet sein und mindestens folgende Angaben enthalten
(a) die Kontaktstelle des Anbieters des betreffenden Mehrzweck-KI-Modells;
(b) eine Beschreibung des relevanten Sachverhalts, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, warum der nachgeschaltete Anbieter der Auffassung ist, dass der Anbieter des betreffenden KI-Modells für allgemeine Zwecke gegen diese Verordnung verstoßen hat;
(c) alle sonstigen Informationen, die der nachgeschaltete Anbieter, der die Anfrage gestellt hat, für relevant hält, gegebenenfalls auch Informationen, die er von sich aus eingeholt hat.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_89/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/89/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 89?
Art. 89 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Zur Erfüllung der ihm nach diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann das Amt für künstliche Intelligenz die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Verordnung durch die Anbieter von allgemeinen künstlichen Intelligenzmodellen zu überwachen, einschließlich der Einhaltung der genehmigten Verhaltenskodizes. 2. Die nachgeschalteten Anbieter haben das Recht, eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung einzur…
Ist Art. 89 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_89/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/89/).
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