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Art. 88 Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke (EU AI Act)

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Art. 88 (EU AI Act, Artikel) — Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke. 1. (1) Die Kommission hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung von Kapitel V unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94 . (2) Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission und der auf den Verträgen beruhenden Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union überträgt die Kommission die Durchführung dieser Aufgaben dem AI-Büro. 2. Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwa… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_88/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

1. (1) Die Kommission hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung von Kapitel V unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94 . (2) Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission und der auf den Verträgen beruhenden Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union überträgt die Kommission die Durchführung dieser Aufgaben dem AI-Büro.

2. Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwachungsbehörden die Kommission ersuchen, die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse auszuüben, wenn dies zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig ist.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_88/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/88/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Art. 88?

Art. 88 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Die Kommission hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung von Kapitel V unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94 . (2) Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission und der auf den Verträgen beruhenden Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union überträgt die Kommission die Durchführung dieser Aufgaben dem AI-Büro. 2. Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwa…

Ist Art. 88 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_88/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/88/).

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