Art. 69 Zugang der Mitgliedstaaten zum Sachverständigenpool (EU AI Act)
Art. 69 (EU AI Act, Artikel) — Zugang der Mitgliedstaaten zum Sachverständigenpool. 1. Die Mitgliedstaaten können zur Unterstützung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums hinzuziehen. 2. Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, Gebühren für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen zu zahlen. Die Struktur und die Höhe der Gebühren sowie der Umfang und die Struktur der erstattungsfähigen Kosten werden in dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgel… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_69/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. Die Mitgliedstaaten können zur Unterstützung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums hinzuziehen.
2. Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, Gebühren für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen zu zahlen. Die Struktur und die Höhe der Gebühren sowie der Umfang und die Struktur der erstattungsfähigen Kosten werden in dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt, wobei den Zielen einer angemessenen Durchführung dieser Verordnung, der Kostenwirksamkeit und der Notwendigkeit, allen Mitgliedstaaten einen effektiven Zugang zu den Sachverständigen zu gewährleisten, Rechnung getragen wird.
3. (3) Die Kommission erleichtert den Mitgliedstaaten bei Bedarf den rechtzeitigen Zugang zu den Sachverständigen und stellt sicher, dass die Kombination von Unterstützungsmaßnahmen, die von der AI-Testunterstützung der Union gemäß Artikel 84 und von Sachverständigen gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, effizient organisiert ist und den bestmöglichen Mehrwert bietet.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_69/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/69/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 69?
Art. 69 (EU AI Act) regelt: 1. Die Mitgliedstaaten können zur Unterstützung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums hinzuziehen. 2. Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, Gebühren für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen zu zahlen. Die Struktur und die Höhe der Gebühren sowie der Umfang und die Struktur der erstattungsfähigen Kosten werden in dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgel…
Ist Art. 69 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_69/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/69/).
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