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Art. 49 Registrierung (EU AI Act)

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Art. 49 (EU AI Act, Artikel) — Registrierung. 1. (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines in Anhang III aufgeführten AI-Systems mit hohem Risiko, mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 2 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko, registriert der Anbieter oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte sich und sein System in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 . 2. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines KI-Systems, bei dem der Anbieter zu dem Schluss gekommen ist, dass es kein hohes Risiko gemäß A… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_49/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

1. (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines in Anhang III aufgeführten AI-Systems mit hohem Risiko, mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 2 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko, registriert der Anbieter oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte sich und sein System in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 .

2. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines KI-Systems, bei dem der Anbieter zu dem Schluss gekommen ist, dass es kein hohes Risiko gemäß Artikel 6 Absatz 3 darstellt, registriert der Anbieter oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte sich selbst und das System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank.

3. (3) Vor der Inbetriebnahme oder Nutzung eines in Anhang III aufgeführten AI-Systems mit hohem Risiko, mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 2 aufgeführten AI-Systeme mit hohem Risiko, müssen sich die Betreiber, bei denen es sich um Behörden, Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union oder um in ihrem Namen handelnde Personen handelt, selbst registrieren, das System auswählen und seine Nutzung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 registrieren.

4. (4) Bei den in Anhang III Nummern 1, 6 und 7 genannten AI-Systemen mit hohem Risiko in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrollmanagement erfolgt die Registrierung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels in einem gesicherten, nicht öffentlichen Teil der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank und umfasst nur die folgenden Informationen, die gegebenenfalls in:

(a) Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 10, mit Ausnahme der Nummern 6, 8 und 9;

(b) Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VIII Nummern 8 und 9;

(c) Abschnitt C Nummern 1 bis 3 des Anhangs VIII ;

(d) die Nummern 1, 2, 3 und 5 des Anhangs IX .

Nur die Kommission und die in Artikel 74 Absatz 8 genannten nationalen Behörden haben Zugang zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten, jeweils eingeschränkten Bereichen der EU-Datenbank.

5. AI-Systeme mit hohem Risiko im Sinne von Anhang III Nummer 2 werden auf nationaler Ebene registriert.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_49/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/49/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror. Relevante Konzepte: registrierung-im-eu-datenbank, eu-datenbank-fuer-ki-systeme, anbieter.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Art. 49?

Art. 49 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines in Anhang III aufgeführten AI-Systems mit hohem Risiko, mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 2 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko, registriert der Anbieter oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte sich und sein System in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 . 2. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines KI-Systems, bei dem der Anbieter zu dem Schluss gekommen ist, dass es kein hohes Risiko gemäß A…

Ist Art. 49 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_49/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/49/).

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