Art. 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (EU AI Act)
Art. 21 (EU AI Act, Artikel) — Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. 1. Die Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko stellen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Ersuchen hin alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des AI-Systems mit hohem Risiko mit den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, und zwar in einer Sprache, die von der Behörde leicht verstanden werden kann, und zwar in einer der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Organe der Unio… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_21/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. Die Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko stellen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Ersuchen hin alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des AI-Systems mit hohem Risiko mit den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, und zwar in einer Sprache, die von der Behörde leicht verstanden werden kann, und zwar in einer der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Organe der Union.
2. Auf begründeten Antrag einer zuständigen Behörde gewähren die Dienstleistungserbringer der antragstellenden zuständigen Behörde gegebenenfalls auch Zugang zu den automatisch erstellten Protokollen des in Artikel 12 Absatz 1 genannten AI-Systems mit hohem Risiko, soweit diese Protokolle unter ihrer Kontrolle sind.
3. (3) Alle Informationen, die eine zuständige Behörde gemäß diesem Artikel erhält, sind gemäß den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen zu behandeln.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_21/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/21/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 21?
Art. 21 (EU AI Act) regelt: 1. Die Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko stellen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Ersuchen hin alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des AI-Systems mit hohem Risiko mit den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, und zwar in einer Sprache, die von der Behörde leicht verstanden werden kann, und zwar in einer der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Organe der Unio…
Ist Art. 21 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_21/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/21/).
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