Art. 101 Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke (EU AI Act)
Art. 101 (EU AI Act, Artikel) — Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke. 1. Die Kommission kann gegen Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 3 % ihres weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn die Kommission feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat: (a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat; (b) einem Ersuchen um ein Schriftstück oder eine Aus… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_101/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. Die Kommission kann gegen Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 3 % ihres weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn die Kommission feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat:
(a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat;
(b) einem Ersuchen um ein Schriftstück oder eine Auskunft nach Artikel 91 nicht nachgekommen ist oder unrichtige, unvollständige oder entstellte Angaben gemacht hat;
(c) einer nach Artikel 93 verlangten Maßnahme nicht nachgekommen ist;
(d) der Kommission keinen Zugang zu dem Allzweck-KI-Modell oder dem Allzweck-KI-Modell mit systemischem Risiko gewährt hat, um eine Bewertung gemäß Artikel 92 durchzuführen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder der Zwangsgelder sind Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen. Die Kommission berücksichtigt auch Verpflichtungen, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 oder in einschlägigen Verhaltenskodizes gemäß Artikel 56 eingegangen wurden.
2. (2) Bevor die Kommission die Entscheidung nach Absatz 1 trifft, teilt sie dem Anbieter des KI-Allzweckmodells ihre vorläufigen Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit zur Anhörung.
3. Die nach diesem Artikel verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
4. Informationen über gemäß diesem Artikel verhängte Geldbußen werden gegebenenfalls auch dem Verwaltungsrat mitgeteilt.
5. (5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung einer Geldbuße nach diesem Artikel. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
6. (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen und Verfahrensgarantien für Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_101/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/101/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 101?
Art. 101 (EU AI Act) regelt: 1. Die Kommission kann gegen Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 3 % ihres weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn die Kommission feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat: (a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat; (b) einem Ersuchen um ein Schriftstück oder eine Aus…
Ist Art. 101 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_101/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/101/).
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