Anhang VIII Information to be Submitted upon the Registration of High-Risk AI Systems in Accordance with Article 49 (EU AI Act)
Anhang VIII (EU AI Act, Anhang) — Information to be Submitted upon the Registration of High-Risk AI Systems in Accordance with Article 49. Abschnitt A - Informationen, die von Anbietern von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Artikel 49 Absatz 1 vorzulegen sind Zu den gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrierenden AI-Systemen mit hohem Risiko sind folgende Angaben zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten: 1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Anbieters; 2. Wird die Übermittlung der Informationen von einer anderen Person im Namen des Dienstleistungserbringers vorgenommen, so sind Name, Anschrift und… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/annex_VIII/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Abschnitt A - Informationen, die von Anbietern von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Artikel 49 Absatz 1 vorzulegen sind Zu den gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrierenden AI-Systemen mit hohem Risiko sind folgende Angaben zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten:
1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Anbieters;
2. Wird die Übermittlung der Informationen von einer anderen Person im Namen des Dienstleistungserbringers vorgenommen, so sind Name, Anschrift und Kontaktangaben dieser Person anzugeben;
3. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten, falls zutreffend;
4. Die Handelsbezeichnung des AI-Systems und jeder weitere eindeutige Hinweis, der die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des AI-Systems ermöglicht;
5. Eine Beschreibung des beabsichtigten Zwecks des KI-Systems und der Komponenten und Funktionen, die durch dieses KI-System unterstützt werden;
6. Eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingänge) und seiner Betriebslogik;
7. Status des KI-Systems (auf dem Markt oder in Betrieb; nicht mehr auf dem Markt/im Betrieb, zurückgerufen);
8. Art, Nummer und Ablaufdatum der von der benannten Stelle ausgestellten Bescheinigung sowie gegebenenfalls Name oder Kennnummer dieser benannten Stelle;
9. Gegebenenfalls eine eingescannte Kopie der unter Punkt 8 genannten Bescheinigung;
10. Alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder zur Verfügung gestellt wurde;
11. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ;
12. Elektronische Gebrauchsanweisungen; diese Informationen werden nicht für AI-Systeme mit hohem Risiko in den Bereichen Strafverfolgung oder Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollmanagement gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7 bereitgestellt;
13. Eine URL für zusätzliche Informationen (optional).
Abschnitt B - Informationen, die von Anbietern von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Artikel 49 Absatz 2 vorzulegen sind Zu den gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrierenden KI-Systemen sind die folgenden Angaben zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten:
1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Anbieters;
2. Wird die Übermittlung der Informationen von einer anderen Person im Namen des Dienstleistungserbringers vorgenommen, so sind Name, Anschrift und Kontaktangaben dieser Person anzugeben;
3. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten, falls zutreffend;
4. Die Handelsbezeichnung des AI-Systems und jeder weitere eindeutige Hinweis, der die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des AI-Systems ermöglicht;
5. Eine Beschreibung des beabsichtigten Zwecks des KI-Systems;
6. Die Bedingung(en) gemäß Artikel 6 Absatz 3, auf deren Grundlage das AI-System als nicht risikoreich eingestuft wird;
7. Kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das AI-System in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 3 als nicht risikobehaftet eingestuft wird;
8. Status des KI-Systems (auf dem Markt oder in Betrieb; nicht mehr auf dem Markt/im Betrieb, zurückgerufen);
9. Alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder zur Verfügung gestellt wurde.
Abschnitt C - Informationen, die von Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Artikel 49 Absatz 3 vorzulegen sind Zu den gemäß Artikel 49 zu registrierenden AI-Systemen mit hohem Risiko sind folgende Angaben zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten:
1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Einsatzleiters;
2. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Person, die die Informationen im Namen des Entsenders übermittelt;
3. Die URL des Eintrags des KI-Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;
4. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechtsverträglichkeitsprüfung;
5. Eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung, sofern anwendbar.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/annex_VIII/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/annex/8/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Anhang VIII?
Anhang VIII (EU AI Act) regelt: Abschnitt A - Informationen, die von Anbietern von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Artikel 49 Absatz 1 vorzulegen sind Zu den gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrierenden AI-Systemen mit hohem Risiko sind folgende Angaben zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten: 1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Anbieters; 2. Wird die Übermittlung der Informationen von einer anderen Person im Namen des Dienstleistungserbringers vorgenommen, so sind Name, Anschrift und…
Ist Anhang VIII bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/annex_VIII/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/annex/8/).
Du willst EU AI Act und Data Act praktisch umsetzen?
Ich helfe dir, aus Konzepten, Pflichten, Use-Cases und Nachweisen ein Compliance-System zu bauen, das für Menschen verständlich und für Aufsichten nachvollziehbar ist.