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title: "Erwägungsgrund 69 Erwägungsgrund 69 (EU Data Act)"
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# Erwägungsgrund 69 Erwägungsgrund 69 (EU Data Act)

## Machine Summary

This German provision page explains "Erwägungsgrund 69 Erwägungsgrund 69 (EU Data Act)" for the DACH market. It is intended for AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers that need source-backed context about EU AI Act, EU Data Act and GDPR compliance. The canonical page language is German (de-DE); English is provided only as machine-readable discovery metadata.

## Kurze Antwort

Erwägungsgrund 69 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 69. Im Einklang mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein verhältnismäßiger, begrenzter und vorhersehbarer Rahmen auf Unionsebene erforderlich, wenn es um die Wahl der Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit geht, um sowohl Rechtssicherheit zu gewährleisten als auch den Verwaltungsaufwand… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_69/oj).

## Regelungsinhalt (Volltext)

Im Einklang mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein verhältnismäßiger, begrenzter und vorhersehbarer Rahmen auf Unionsebene erforderlich, wenn es um die Wahl der Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit geht, um sowohl Rechtssicherheit zu gewährleisten als auch den Verwaltungsaufwand für Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck sollten Datenverlangen öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder der Einrichtungen der Union an Dateninhaber hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Detailstufe spezifisch, transparent und verhältnismäßig sein. Der Zweck des Verlangens und die beabsichtigte Nutzung der verlangten Daten sollten konkret und eindeutig erläutert werden, wobei der anfragenden Stelle eine angemessene Flexibilität bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im öffentlichen Interesse einzuräumen ist. Das Verlangen sollte auch den berechtigten Interessen der Dateninhaber, an die es gerichtet wird, Rechnung tragen. Der Aufwand für die Dateninhaber sollte so gering wie möglich gehalten werden, indem die anfragenden Stellen verpflichtet werden, den Einmaligkeitsgrundsatz einzuhalten, der verhindert, dass dieselben Daten mehrmals oder von mehreren öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder den Einrichtungen der Union verlangt werden. Zur Gewährleistung der Transparenz sollten Datenverlangen, die von der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union gestellt werden, unverzüglich von der die Daten verlangenden Stelle veröffentlicht werden. Die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union sollten die Kommission über ihre Verlangen unterrichten. Wenn das Datenverlangen von einer öffentlichen Stelle gestellt wurde, sollte diese Stelle auch den Datenkoordinator des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Stelle niedergelassen ist, unterrichten. Es sollte sichergestellt werden, dass alle Verlangen online öffentlich verfügbar sind. Nach einer solchen Unterrichtung über ein Datenverlangen kann die zuständige Behörde beschließen, die Rechtmäßigkeit des Verlangens zu bewerten, und ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung und Anwendung dieser Verordnung wahrnehmen. Der Datenkoordinator sollte sicherstellen, dass alle von öffentlichen Stellen gestellten Verlangen online öffentlich verfügbar sind.

 * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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## Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.




## Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_69/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/69/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.



## Rechtsquellen

- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [EU AI Office](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-platform-ai) - Europäische Kommission; Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.

## FAQ

### Was regelt Erwägungsgrund 69?

Erwägungsgrund 69 (EU Data Act) regelt: Im Einklang mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein verhältnismäßiger, begrenzter und vorhersehbarer Rahmen auf Unionsebene erforderlich, wenn es um die Wahl der Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit geht, um sowohl Rechtssicherheit zu gewährleisten als auch den Verwaltungsaufwand…

### Ist Erwägungsgrund 69 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

### Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_69/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/69/).

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