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# Erwägungsgrund 33 Erwägungsgrund 33 (EU Data Act)

## Machine Summary

This German provision page explains "Erwägungsgrund 33 Erwägungsgrund 33 (EU Data Act)" for the DACH market. It is intended for AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers that need source-backed context about EU AI Act, EU Data Act and GDPR compliance. The canonical page language is German (de-DE); English is provided only as machine-readable discovery metadata.

## Kurze Antwort

Erwägungsgrund 33 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 33. Ein Dritter, dem Daten bereitgestellt werden, kann eine natürliche oder juristische Person, wie etwa ein Verbraucher, ein Unternehmen, eine Forschungseinrichtung, eine gemeinnützige Organisation oder ein in beruflicher Eigenschaft handelnder Rechtsträger, sein. Wenn ein Dateninhaber dem Dritten die Daten bereitstellt, sollte er seine Position nicht missbrauchen, um einen Wettbewerbsvorteil auf Märkten zu erlangen, auf denen der Dateninhaber und der Dritte möglicherweise in d… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_33/oj).

## Regelungsinhalt (Volltext)

Ein Dritter, dem Daten bereitgestellt werden, kann eine natürliche oder juristische Person, wie etwa ein Verbraucher, ein Unternehmen, eine Forschungseinrichtung, eine gemeinnützige Organisation oder ein in beruflicher Eigenschaft handelnder Rechtsträger, sein. Wenn ein Dateninhaber dem Dritten die Daten bereitstellt, sollte er seine Position nicht missbrauchen, um einen Wettbewerbsvorteil auf Märkten zu erlangen, auf denen der Dateninhaber und der Dritte möglicherweise in direktem Wettbewerb stehen. Der Dateninhaber sollte ohne Weiteres verfügbare Daten daher nicht dazu nutzen, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte oder Produktionsmethoden des Dritten oder die Nutzung durch den Dritten auf jegliche andere Weise zu erlangen, die die gewerbliche Position des Dritten auf den Märkten, auf denen dieser tätig ist, untergraben könnte. Der Nutzer sollte in der Lage sein, nicht-personenbezogene Daten zu kommerziellen Zwecken an Dritte weiterzugeben. Nach Zustimmung des Nutzers und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung sollten Dritte die vom Nutzer eingeräumten Datenzugangsrechte auf andere Dritte übertragen können, auch gegen Entgelt. Datenmittler zwischen Unternehmen und Personal Information Management Systemen (personal information management systems, PIMS), die in der Verordnung (EU) 2022/868 als Datenvermittlungsdienste bezeichnet werden, können Nutzer oder Dritte bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit einer unbestimmten Zahl potenzieller Gegenparteien zu jedem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden rechtmäßigen Zweck unterstützen. Sie könnten eine entscheidende Rolle bei der Aggregation des Zugangs zu Daten spielen, sodass Big-Data-Analysen oder maschinelles Lernen erleichtert werden können, vorausgesetzt dass die Nutzer die volle Kontrolle darüber behalten, ob sie ihre Daten zu einer solchen Aggregation bereitstellen und unter welchen kommerziellen Bedingungen ihre Daten zu nutzen sind.

 * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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 &larr; Erwägungsgrund 32

 Erwägungsgrund 34 &rarr;

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## Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.




## Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_33/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/33/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.



## Rechtsquellen

- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [EU AI Office](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-platform-ai) - Europäische Kommission; Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.

## FAQ

### Was regelt Erwägungsgrund 33?

Erwägungsgrund 33 (EU Data Act) regelt: Ein Dritter, dem Daten bereitgestellt werden, kann eine natürliche oder juristische Person, wie etwa ein Verbraucher, ein Unternehmen, eine Forschungseinrichtung, eine gemeinnützige Organisation oder ein in beruflicher Eigenschaft handelnder Rechtsträger, sein. Wenn ein Dateninhaber dem Dritten die Daten bereitstellt, sollte er seine Position nicht missbrauchen, um einen Wettbewerbsvorteil auf Märkten zu erlangen, auf denen der Dateninhaber und der Dritte möglicherweise in d…

### Ist Erwägungsgrund 33 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

### Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_33/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/33/).

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