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title: "Art. 36 Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen (EU Data Act)"
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# Art. 36 Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen (EU Data Act)

## Machine Summary

This German provision page explains "Art. 36 Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen (EU Data Act)" for the DACH market. It is intended for AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers that need source-backed context about EU AI Act, EU Data Act and GDPR compliance. The canonical page language is German (de-DE); English is provided only as machine-readable discovery metadata.

## Kurze Antwort

Art. 36 (EU Data Act, Artikel) — Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen. (1) Der Anbieter einer Anwendung, in der intelligente Verträge verwendet werden, oder – in dessen Ermangelung – die Person, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit den Einsatz intelligenter Verträge für Dritte im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung einer Datenbereitstellungsvereinbarung beinhaltet, muss sicherstellen, dass diese intelligenten Verträge die folgenden wesentlichen Anforderungen erfüllen: a) Robustheit und Zugangskont… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_36/oj).

## Regelungsinhalt (Volltext)

(1) Der Anbieter einer Anwendung, in der intelligente Verträge verwendet werden, oder – in dessen Ermangelung – die Person, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit den Einsatz intelligenter Verträge für Dritte im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung einer Datenbereitstellungsvereinbarung beinhaltet, muss sicherstellen, dass diese intelligenten Verträge die folgenden wesentlichen Anforderungen erfüllen:

 a) Robustheit und Zugangskontrolle, zur Gewährleistung, dass der intelligente Vertrag so konzipiert wurde, dass er Zugangskontrollmechanismen und ein sehr hohes Maß an Robustheit bietet, um Funktionsfehler zu vermeiden und Manipulationen durch Dritte standzuhalten;

 b) sichere Beendigung und Unterbrechung, zur Gewährleistung, dass es einen Mechanismus gibt, mit dem die weitere Ausführung von Transaktionen beendet werden kann und dass der intelligente Vertrag interne Funktionen enthält, mit denen der Vertrag zurückgesetzt oder die Anweisung ausgegeben werden kann, den Betrieb zu beenden oder zu unterbrechen, insbesondere um eine künftige unbeabsichtigte Ausführung zu vermeiden;

 c) Datenarchivierung und Datenkontinuität, zur Gewährleistung, dass in Situationen, in denen ein intelligenter Vertrag beendet oder deaktiviert werden muss, ist die Möglichkeit der Archivierung der Transaktionsdaten, der Logik und des Programmcodes des intelligenten Vertrags besteht, damit Aufzeichnungen über Vorgänge vorliegen (Prüfbarkeit), die in der Vergangenheit mit den Daten durchgeführt wurden,

 d) Zugangskontrolle, zur Gewährleistung, dass ein Intelligenter Vertrag durch strenge Zugangskontrollmechanismen auf der Governance-Ebene und der Ebene des intelligenten Vertrags geschützt ist, und

 e) Kohärenz, zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Bedingungen der Datenweitergabevereinbarung, die mit dem intelligenten Vertrag umgesetzt wird.

 (2) Der Anbieter eines intelligenten Vertrags oder – in dessen Ermangelung – die Person, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit den Einsatz intelligenter Verträge für Dritte im Zusammenhang mit einer Durchführung einer Datenbereitstellungsvereinbarung oder Teilen davon beinhaltet, führt im Hinblick auf die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten wesentlichen Anforderungen eine Konformitätsbewertung durch und stellt bei Erfüllung dieser Anforderungen eine EU-Konformitätserklärung aus.

 (3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Anbieter einer Anwendung, in der intelligente Verträge verwendet werden, oder – in dessen Ermangelung – die Person, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit den Einsatz intelligenter Verträge für Dritte im Zusammenhang mit der Durchführung einer Datenbereitstellungsvereinbarung oder Teilen davon beinhaltet, die Verantwortung dafür, dass die in Absatz 1 festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

 (4) Bei einem intelligenten Vertrag, der den harmonisierten Normen oder deren einschlägigen Teilen dieser Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, entspricht, wird eine Konformität mit den in Absatz 1 festgelegten wesentlichen Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen durch diese harmonisierten Normen erfasst sind.

 (5) Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen, Entwürfe für harmonisierte Normen zu erarbeiten, die den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten wesentlichen Anforderungen genügen.

 (6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen erlassen, die einige oder alle der wesentlichen Anforderungen gemäß Absatz 1 erfassen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 a) Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm zu erarbeiten, die den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen genügt, und

 i) der Auftrag wurde nicht angenommen,

 ii) die harmonisierten Normen für diesen Auftrag sind nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gesetzten Frist vorgelegt worden oder

 iii) die harmonisierten Normen erfüllen den Auftrag nicht, und

 b) im Amtsblatt der Europäischen Union ist für die harmonisierten Normen, die die einschlägigen, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen erfassen, keine Fundstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, und eine solche Fundstelle wird voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht werden.

 Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 (7) Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die Bedingungen des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels ihres Erachtens erfüllt worden sind.

 (8) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission den Rat des EDIB und die Standpunkte anderer einschlägiger Gremien oder Expertengruppen und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger.

 (9) Beim Anbieter eines intelligenten Vertrags oder – in dessen Ermangelung – bei der Person, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit den Einsatz intelligenter Verträge für Dritte im Zusammenhang mit der Durchführung einer Datenbereitstellungsvereinbarung oder Teilen davon umfasst, die die mit den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten vollständig oder teilweise festgelegten gemeinsamen Spezifikationen erfüllt, wird eine Konformität mit den in Absatz 1 festgelegten wesentlichen Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen durch diese gemeinsamen Spezifikationen ganz oder teilweise erfasst werden.

 (10) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so werden die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, die dieselben wesentlichen Anforderungen erfassen, wie sie von dieser harmonisierten Norm erfasst sind, von der Kommission ganz oder teilweise aufgehoben.

 (11) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in Absatz 1 genannten wesentlichen Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er die Kommission durch Übermittlung einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

 Passende Erwägungsgründe

 ( 104 ) Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge

 ( 105 ) Konformitätsbewertung für intelligente Verträge

 ( 106 ) Verpflichtungen und Interoperabilität in Datenräumen

 ( 114 ) Durchführungsbefugnisse der Kommission

 &larr; Art. 35 Data Act

 Art. 37 Data Act &rarr;

 Data Act
 Inhaltsverzeichnis

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## Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.




## Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_36/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/artikel/36/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.



## Rechtsquellen

- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [EU AI Office](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-platform-ai) - Europäische Kommission; Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.

## FAQ

### Was regelt Art. 36?

Art. 36 (EU Data Act) regelt: (1) Der Anbieter einer Anwendung, in der intelligente Verträge verwendet werden, oder – in dessen Ermangelung – die Person, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit den Einsatz intelligenter Verträge für Dritte im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung einer Datenbereitstellungsvereinbarung beinhaltet, muss sicherstellen, dass diese intelligenten Verträge die folgenden wesentlichen Anforderungen erfüllen: a) Robustheit und Zugangskont…

### Ist Art. 36 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

### Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_36/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/artikel/36/).

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