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title: "Art. 77 Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte (EU AI Act)"
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# Art. 77 Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte (EU AI Act)

## Machine Summary

This German provision page explains "Art. 77 Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte (EU AI Act)" for the DACH market. It is intended for AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers that need source-backed context about EU AI Act, EU Data Act and GDPR compliance. The canonical page language is German (de-DE); English is provided only as machine-readable discovery metadata.

## Kurze Antwort

Art. 77 (EU AI Act, Artikel) — Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte. 1. (1) Nationale Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, im Zusammenhang mit der Verwendung von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Anhang III überwachen oder durchsetzen, sind befugt, Zugang zu den gemäß dieser Verordnung erstellten oder aufbewahrten Unterlagen in einer zugänglichen Sprache und einem zugänglichen Format zu verlangen und zu gewähren, wenn… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_77/oj).

## Regelungsinhalt (Volltext)

1. (1) Nationale Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, im Zusammenhang mit der Verwendung von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Anhang III überwachen oder durchsetzen, sind befugt, Zugang zu den gemäß dieser Verordnung erstellten oder aufbewahrten Unterlagen in einer zugänglichen Sprache und einem zugänglichen Format zu verlangen und zu gewähren, wenn der Zugang zu diesen Unterlagen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit erforderlich ist. Die betreffende Behörde oder Stelle unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats über ein solches Ersuchen.

 2. (2) Bis zum 2. November 2024 ermittelt jeder Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Behörden oder Stellen und macht eine Liste von ihnen öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und halten die Liste auf dem neuesten Stand.

 3. (3) Reichen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht aus, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte vorliegt, kann die in Absatz 1 genannte Behörde oder Stelle bei der Marktüberwachungsbehörde einen mit Gründen versehenen Antrag auf Durchführung von Tests des AI-Systems für Hochrisikoprodukte mit technischen Mitteln stellen. Die Marktüberwachungsbehörde veranlasst die Prüfung unter enger Einbeziehung der ersuchenden Behörde oder Stelle innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen.

 4. Alle Informationen oder Unterlagen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Behörden oder Stellen in Anwendung dieses Artikels erhalten haben, sind gemäß den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen zu behandeln.




## Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.




## Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_77/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/77/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.



## Rechtsquellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [EU AI Office](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-platform-ai) - Europäische Kommission; Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.

## FAQ

### Was regelt Art. 77?

Art. 77 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Nationale Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, im Zusammenhang mit der Verwendung von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Anhang III überwachen oder durchsetzen, sind befugt, Zugang zu den gemäß dieser Verordnung erstellten oder aufbewahrten Unterlagen in einer zugänglichen Sprache und einem zugänglichen Format zu verlangen und zu gewähren, wenn…

### Ist Art. 77 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

### Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_77/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/77/).

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