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title: "Art. 6 Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko (EU AI Act)"
description: "Art. 6 Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko: 1. Unabhängig davon, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt dieses KI-System als mit hohem Risiko behaftet, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Das AI-System ist zur Verwendung als Sicherheitsbauteil eines Produkts bestimmt, oder das AI-System ist selbst ein Produkt, das unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt;…"
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# Art. 6 Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko (EU AI Act)

## Machine Summary

This German provision page explains "Art. 6 Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko (EU AI Act)" for the DACH market. It is intended for AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers that need source-backed context about EU AI Act, EU Data Act and GDPR compliance. The canonical page language is German (de-DE); English is provided only as machine-readable discovery metadata.

## Kurze Antwort

Art. 6 (EU AI Act, Artikel) — Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko. 1. Unabhängig davon, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt dieses KI-System als mit hohem Risiko behaftet, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Das AI-System ist zur Verwendung als Sicherheitsbauteil eines Produkts bestimmt, oder das AI-System ist selbst ein Produkt, das unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt;… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_6/oj).

## Regelungsinhalt (Volltext)

1. Unabhängig davon, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt dieses KI-System als mit hohem Risiko behaftet, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 (a) Das AI-System ist zur Verwendung als Sicherheitsbauteil eines Produkts bestimmt, oder das AI-System ist selbst ein Produkt, das unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt;

 (b) das Produkt, dessen Sicherheitsbauteil gemäß Buchstabe a das AI-System ist, oder das AI-System selbst als Produkt einer Konformitätsbewertung durch einen Dritten unterzogen werden muss, damit dieses Produkt gemäß den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden kann.

 Verwandt: Erwägungsgründe 47 , 50 und 51

 2. Neben den in Absatz 1 genannten AI-Systemen mit hohem Risiko gelten auch die in Anhang III genannten AI-Systeme als mit hohem Risiko behaftet. Verwandt: Erwägungsgründe 48 , 52 , 54 , 55 , 56 , 57 , 58 , 59 , 60 , 61 , 62 und 63

 3. (3) Abweichend von Absatz 2 gilt ein in Anhang III genanntes KI-System nicht als risikoreich, wenn es kein erhebliches Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte natürlicher Personen birgt, auch nicht dadurch, dass es das Ergebnis der Entscheidungsfindung wesentlich beeinflusst. Unterabsatz 1 findet Anwendung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 (a) Das KI-System ist für die Ausführung einer engen verfahrenstechnischen Aufgabe bestimmt;

 (b) das KI-System ist dazu bestimmt, das Ergebnis einer zuvor ausgeführten menschlichen Tätigkeit zu verbessern;

 (c) das KI-System ist dazu bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen, und ist nicht dazu bestimmt, die zuvor durchgeführte menschliche Bewertung ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen; oder

 (d) das KI-System dient der Vorbereitung einer Bewertung, die für die Zwecke der in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle relevant ist.

 Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt ein in Anhang III genanntes KI-System immer dann als mit hohem Risiko behaftet, wenn das KI-System ein Profiling natürlicher Personen durchführt.

 4. (4) Ein Anbieter, der der Auffassung ist, dass ein in Anhang III genanntes AI-System kein hohes Risiko darstellt, dokumentiert seine Bewertung, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Ein solcher Anbieter unterliegt der Registrierungspflicht gemäß Artikel 49 Absatz 2. Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden legt der Anbieter die Dokumentation der Bewertung vor. Verwandt: Erwägungsgrund 53

 5. Die Kommission legt nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für künstliche Intelligenz ("Ausschuss") bis spätestens 2. Februar 2026 Leitlinien für die praktische Umsetzung dieses Artikels im Einklang mit Artikel 96 sowie eine umfassende Liste praktischer Beispiele für Anwendungsfälle von KI-Systemen mit hohem und ohne hohem Risiko vor. Verwandt: Erwägungsgrund 53

 6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97 zu erlassen, um Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels zu ändern, indem neue Bedingungen zu den darin festgelegten hinzugefügt oder diese geändert werden, wenn konkrete und zuverlässige Beweise für die Existenz von KI-Systemen vorliegen, die in den Anwendungsbereich von Anhang III fallen, aber kein erhebliches Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte natürlicher Personen darstellen. Verwandt: Erwägungsgrund 53

 7. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97 zur Änderung von Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels durch Streichung einer der darin festgelegten Bedingungen, wenn konkrete und zuverlässige Beweise dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist, um das in dieser Verordnung vorgesehene Niveau des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit und der Grundrechte aufrechtzuerhalten. Verwandt: Erwägungsgrund 53

 8. Jede Änderung der in Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen, die gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels erlassen wird, darf das in dieser Verordnung vorgesehene Gesamtniveau des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit und der Grundrechte nicht verringern und muss die Kohärenz mit den gemäß Artikel 7 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten gewährleisten sowie den Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung tragen. Verwandt: Erwägungsgrund 53




## Status und Anwendbarkeit

Status: current. Anwendbar ab: 2024-08-01. Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.




## Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_6/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/6/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror. Relevante Konzepte: ki-mit-hohem-risiko, risikobasierter-ansatz, sicherheitskomponente.



## Verwandte Themen

- [ki mit hohem risiko](/glossar/ki-mit-hohem-risiko/)
- [risikobasierter ansatz](/glossar/risikobasierter-ansatz/)
- [sicherheitskomponente](/glossar/sicherheitskomponente/)

## Rechtsquellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [EU AI Office](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-platform-ai) - Europäische Kommission; Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.

## FAQ

### Was regelt Art. 6?

Art. 6 (EU AI Act) regelt: 1. Unabhängig davon, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt dieses KI-System als mit hohem Risiko behaftet, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Das AI-System ist zur Verwendung als Sicherheitsbauteil eines Produkts bestimmt, oder das AI-System ist selbst ein Produkt, das unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt;…

### Ist Art. 6 bereits anwendbar?

Status: current, anwendbar ab 2024-08-01 Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

### Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_6/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/6/).

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