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title: "Art. 27 Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme (EU AI Act)"
description: "Art. 27 Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme: 1. (1) Vor dem Einsatz eines in Artikel 6 Absatz 2 genannten, mit hohem Risiko behafteten KI-Systems - mit Ausnahme von mit hohem Risiko behafteten KI-Systemen, die in dem in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Bereich eingesetzt werden sollen - führen die Einsatzstellen, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder um private Stellen handelt, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sowie die Einsatzstellen von mit hohem Risiko behafteten KI-Systemen im S…"
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# Art. 27 Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme (EU AI Act)

## Machine Summary

This German provision page explains "Art. 27 Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme (EU AI Act)" for the DACH market. It is intended for AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers that need source-backed context about EU AI Act, EU Data Act and GDPR compliance. The canonical page language is German (de-DE); English is provided only as machine-readable discovery metadata.

## Kurze Antwort

Art. 27 (EU AI Act, Artikel) — Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme. 1. (1) Vor dem Einsatz eines in Artikel 6 Absatz 2 genannten, mit hohem Risiko behafteten KI-Systems - mit Ausnahme von mit hohem Risiko behafteten KI-Systemen, die in dem in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Bereich eingesetzt werden sollen - führen die Einsatzstellen, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder um private Stellen handelt, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sowie die Einsatzstellen von mit hohem Risiko behafteten KI-Systemen im S… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_27/oj).

## Regelungsinhalt (Volltext)

1. (1) Vor dem Einsatz eines in Artikel 6 Absatz 2 genannten, mit hohem Risiko behafteten KI-Systems - mit Ausnahme von mit hohem Risiko behafteten KI-Systemen, die in dem in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Bereich eingesetzt werden sollen - führen die Einsatzstellen, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder um private Stellen handelt, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sowie die Einsatzstellen von mit hohem Risiko behafteten KI-Systemen im Sinne von Anhang III Nummer 5 Buchstaben b und c eine Bewertung der Auswirkungen durch, die der Einsatz eines solchen Systems auf die Grundrechte haben kann. Zu diesem Zweck führen die Betreiber eine Bewertung durch, die Folgendes umfasst:

 (a) eine Beschreibung der Verfahren des Betreibers, in denen das Hochrisiko-KI-System entsprechend seinem vorgesehenen Zweck eingesetzt wird;

 (b) eine Beschreibung des Zeitraums und der Häufigkeit, in dem bzw. mit der jedes AI-System für hohe Risiken eingesetzt werden soll;

 (c) die Kategorien natürlicher Personen und Gruppen, die von der Verwendung in dem jeweiligen Kontext betroffen sein könnten;

 (d) die spezifischen Schadensrisiken, die sich auf die gemäß Buchstabe c dieses Absatzes ermittelten Kategorien natürlicher Personen oder Personengruppen auswirken können, wobei die vom Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 13 erteilten Informationen zu berücksichtigen sind;

 (e) eine Beschreibung der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen für Menschen gemäß der Gebrauchsanweisung;

 (f) die Maßnahmen, die im Falle des Eintretens dieser Risiken zu ergreifen sind, einschließlich der Regelungen für die interne Steuerung und die Beschwerdemechanismen.

 2. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für den ersten Einsatz des Hochrisiko-KI-Systems. Der Einsatzbetrieb kann sich in ähnlichen Fällen auf zuvor durchgeführte Grundrechtsverträglichkeitsprüfungen oder bestehende Folgenabschätzungen des Anbieters stützen. Stellt der Betreiber während der Nutzung des Hochrisiko-KI-Systems fest, dass sich eines der in Absatz 1 aufgeführten Elemente geändert hat oder nicht mehr aktuell ist, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen zur Aktualisierung der Informationen.

 3. (3) Nach Durchführung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung teilt der Betreiber der Marktüberwachungsbehörde die Ergebnisse mit und legt dabei das ausgefüllte Formblatt gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vor. In dem in Artikel 46 Absatz 1 genannten Fall kann der Betreiber von dieser Meldepflicht befreit werden.

 4. Wird eine der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen bereits durch die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung erfüllt, so ergänzt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Grundrechtsfolgenabschätzung diese Datenschutz-Folgenabschätzung.

 5. (5) Das AI-Büro entwickelt eine Vorlage für einen Fragebogen, auch in Form eines automatisierten Instruments, um es den Entsendern zu erleichtern, ihren Verpflichtungen nach diesem Artikel auf vereinfachte Weise nachzukommen.




## Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.




## Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_27/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/27/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.



## Rechtsquellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [EU AI Office](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-platform-ai) - Europäische Kommission; Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.

## FAQ

### Was regelt Art. 27?

Art. 27 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Vor dem Einsatz eines in Artikel 6 Absatz 2 genannten, mit hohem Risiko behafteten KI-Systems - mit Ausnahme von mit hohem Risiko behafteten KI-Systemen, die in dem in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Bereich eingesetzt werden sollen - führen die Einsatzstellen, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder um private Stellen handelt, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sowie die Einsatzstellen von mit hohem Risiko behafteten KI-Systemen im S…

### Ist Art. 27 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

### Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_27/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/27/).

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