---
title: "Art. 24 Pflichten des Händlers (EU AI Act)"
description: "Art. 24 Pflichten des Händlers: 1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist. 2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er…"
summary_en: "This German provision page explains \"Art. 24 Pflichten des Händlers (EU AI Act)\" for the DACH market. It is intended for AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers that need source-backed context about EU AI Act, EU Data Act and GDPR compliance."
url: "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/"
type: "provision"
language: de-DE
canonical_language: de-DE
machine_metadata_language: en
audience_en: "AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers looking for German DACH sources on EU AI Act and EU Data Act compliance."
keywords_en: ["EU AI Act","EU Data Act","GDPR","DACH compliance","AI regulation","KI-Verordnung"]
license: CC-BY-4.0
---

# Art. 24 Pflichten des Händlers (EU AI Act)

## Machine Summary

This German provision page explains "Art. 24 Pflichten des Händlers (EU AI Act)" for the DACH market. It is intended for AI crawlers, search engines, citation agents, compliance officers and legal researchers that need source-backed context about EU AI Act, EU Data Act and GDPR compliance. The canonical page language is German (de-DE); English is provided only as machine-readable discovery metadata.

## Kurze Antwort

Art. 24 (EU AI Act, Artikel) — Pflichten des Händlers. 1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist. 2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_24/oj).

## Regelungsinhalt (Volltext)

1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist.

 2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme, dass ein AI-System mit hohem Risiko nicht mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 übereinstimmt, darf er das AI-System mit hohem Risiko nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Systems mit diesen Anforderungen hergestellt worden ist. Stellt das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 dar, so unterrichtet der Händler außerdem den Anbieter bzw. den Einführer des Systems davon.

 3. Solange sich ein AI-System mit hohem Risiko in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass die Lagerungs- oder gegebenenfalls die Transportbedingungen die Übereinstimmung des Systems mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 nicht beeinträchtigen.

 4. (4) Ein Händler, der aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes AI-System mit hohem Risiko nicht mit den Anforderungen nach Abschnitt 2 übereinstimmt, ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, oder er stellt sicher, dass der Anbieter, der Einführer oder gegebenenfalls ein einschlägiges Unternehmen diese Korrekturmaßnahmen ergreift. Stellt das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 dar, unterrichtet der Händler unverzüglich den Anbieter oder Einführer des Systems und die für das betreffende AI-System mit hohem Risiko zuständigen Behörden und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

 5. (5) Auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde stellen Vertreiber eines AI-Systems mit hohem Risiko dieser Behörde alle Informationen und Unterlagen über ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität dieses Systems mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 erforderlich sind.

 6. (6) Die Händler arbeiten mit den jeweils zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden in Bezug auf ein von den Händlern auf dem Markt bereitgestelltes AI-System mit hohem Risiko ergreifen, insbesondere um das von diesem System ausgehende Risiko zu verringern oder zu mindern.




## Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.




## Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_24/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/24/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.



## Rechtsquellen

- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
- [EU AI Office](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-platform-ai) - Europäische Kommission; Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
- [Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj) - Amtsblatt der Europäischen Union; Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.

## FAQ

### Was regelt Art. 24?

Art. 24 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist. 2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er…

### Ist Art. 24 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

### Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_24/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/24/).

## Strukturierte Daten

```json
{
  "@context": "https://schema.org",
  "@graph": [
    {
      "@type": "WebPage",
      "@id": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/#webpage",
      "url": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/",
      "name": "Art. 24 Pflichten des Händlers (EU AI Act)",
      "description": "Art. 24 Pflichten des Händlers: 1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist. 2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er…",
      "isPartOf": {
        "@id": "https://dataact-compliance.de/#website"
      },
      "breadcrumb": {
        "@id": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/#breadcrumb"
      },
      "inLanguage": "de-DE",
      "about": {
        "@id": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/#article"
      }
    },
    {
      "@type": "Article",
      "@id": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/#article",
      "headline": "Art. 24 Pflichten des Händlers (EU AI Act)",
      "name": "Art. 24 Pflichten des Händlers (EU AI Act)",
      "description": "Art. 24 Pflichten des Händlers: 1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist. 2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er…",
      "author": {
        "@id": "https://dataact-compliance.de/autoren/steve-baka/#person"
      },
      "publisher": {
        "@id": "https://dataact-compliance.de/#organization"
      },
      "mainEntityOfPage": {
        "@id": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/#webpage"
      },
      "datePublished": "2026-07-08",
      "dateModified": "2026-07-08",
      "license": "https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/",
      "copyrightYear": 2026,
      "copyrightHolder": {
        "@id": "https://dataact-compliance.de/#stevebaka-organization"
      },
      "inLanguage": "de-DE",
      "citation": [
        {
          "@type": "CreativeWork",
          "url": "https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj",
          "inLanguage": "de-DE"
        },
        {
          "@type": "CreativeWork",
          "url": "https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-platform-ai",
          "inLanguage": "de-DE"
        },
        {
          "@type": "CreativeWork",
          "url": "https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj",
          "inLanguage": "de-DE"
        }
      ],
      "mentions": []
    },
    {
      "@type": "BreadcrumbList",
      "@id": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/#breadcrumb",
      "itemListElement": [
        {
          "@type": "ListItem",
          "position": 1,
          "name": "Startseite",
          "item": "https://dataact-compliance.de/"
        },
        {
          "@type": "ListItem",
          "position": 2,
          "name": "Vorschriften",
          "item": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/"
        },
        {
          "@type": "ListItem",
          "position": 3,
          "name": "Art. 24 Pflichten des Händlers (EU AI Act)",
          "item": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/"
        }
      ]
    },
    {
      "@type": "FAQPage",
      "@id": "https://dataact-compliance.de/vorschriften/eu-ai-act-art-24/#faq",
      "mainEntity": [
        {
          "@type": "Question",
          "name": "Was regelt Art. 24?",
          "acceptedAnswer": {
            "@type": "Answer",
            "text": "Art. 24 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist. 2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er…"
          }
        },
        {
          "@type": "Question",
          "name": "Ist Art. 24 bereits anwendbar?",
          "acceptedAnswer": {
            "@type": "Answer",
            "text": "Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex."
          }
        },
        {
          "@type": "Question",
          "name": "Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?",
          "acceptedAnswer": {
            "@type": "Answer",
            "text": "Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_24/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/24/)."
          }
        }
      ]
    }
  ]
}
```
